SEZ-Betreiber verliert erneut gegen Bund der Steuerzahler

Immer wieder das SEZ. Die Geschichte des Hauses in den vergangenen 13 Jahren interessierte auch den Bund der Steuerzahler. Foto: Frey | Foto: Thomas Frey
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Friedrichshain. Rainer Löhnitz, Eigentümer des Sport- und Erholungszentrums (SEZ) an der Landsberger Allee ist auch mit seiner Berufungsklage gegen den Bund der Steuerzahler Berlin (BdSt) gescheitert.

Wie zuvor vor dem Landgericht ging es auch beim Kammergericht um eine Unterlassung, die Lönitz gegen den Steuerzahlerbund erreichen wollte. Der hatte in seinem Schwarzbuch 2014 unter anderem kritisiert, dass das versprochene "Spaßbad" im SEZ noch immer nicht eingerichtet sei. Die Vorgabe eines Spaßbades habe es nie gegeben, trotzdem unterstelle ihm der BdSt vertragsbrüchig geworden zu sein, argumentierte Löhnitz.

Schon die Richter in der Vorinstanz sahen das anders. Ihnen schlossen sich jetzt auch die Kollegen bei der Berufung an. Denn zum einen konnte der Bund der Steuerzahler auf Pressemitteilungen der Senatsverwaltung für Finanzen sowie des Liegenschaftsfonds aus dem Jahr 2003 verweisen, als das SEZ für einen Euro an Rainer Löhnitz verkauft wurde. Auch da sei von einem Spaßbad die Rede gewesen. Wenn der Eigentümer sich an diesem Begriff gestört habe, hätte er schon damals dagegen vorgehen müssen. Außerdem enthalte der Text des Steuerzahlerbundes keine Aussage, die als Vertragsbruch zu unterstellen sei. Unstreitig sei allerdings als Bedingung vereinbart worden, dass der Hallenbadbetrieb wieder aufgenommen werde, fand bereits das Landgericht. Für das Ansehen des Klägers mache es deshalb keinen relevanten Unterschied, ob das als Spaß- oder Hallenbad tituliert werde.

Die Hallenbaddefinition ist seit Jahren ein zentraler Streitpunkt in der Causa SEZ. Es gibt dort zwar einige Wasserbereiche, aber nichts, was nach gängiger Einschätzung als Hallenbad verstanden wird (wir berichteten mehrfach). Der Eigentümer sieht trotzdem seine Auflagen erfüllt.

Auch das Gericht wertete den Begriff "Hallenbad" als auslegungsbedürftig, allerdings zu Gunsten des Beklagten. Denn wenn nicht eindeutig sei, was darunter falle, könnte damit auch ein Spaßbad gemeint sein.

Trotzdem will der Steuerzahlerbund auf diesen Terminus verzichten und nur noch von einem Hallenbad reden. Wichtiger sei, dass seinem Verein bescheinigt wurde, die Sorgfaltspflichten erfüllt und in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben, sagt der Berliner Vorsitzende Alexander Kraus.

Interessiert werden sicher die Berliner Immobilienmanagement (BIM) sowie die Senatsverwaltung für Finanzen die gescheiterte Berufung zur Kenntnis nehmen. Wie berichtet hat die BIM inzwischen eine Widerklage mit dem Ziel eines Rückkaufrechts für das Gebäude und Grundstück an der Landsberger Allee angestrengt. Auch dabei spielt der nie aufgenommene Hallenbadbetrieb eine wichtige Rolle. tf

Autor:

Thomas Frey aus Friedrichshain

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