Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung
Momentan verschicken die Finanzämter neben den Aufforderungen zur Abgabe der noch offenen Steuererklärungen 2013 vielen Steuerpflichtigen eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 2007 (und gegebenenfalls Folgejahre). Hintergrund ist die Prüfung der dem Finanzamt von Arbeitgebern und Rententrägern gemeldeten Daten für 2007. Wer aufgrund der gemeldeten Daten in die Besteuerung kommt und noch keine Steuererklärung abgegeben hat, muss diese nun innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachholen. Leider bedeutet dies aber oft, dass zeitgleich auch die Erklärungen für die Folgejahre abgegeben werden müssen.
Wer vom Finanzamt aufgefordert wurde, sollte sich steuerlich beraten lassen. Nach Auskunft der örtlichen Beratungsstellenleiterin Susanne Quentin hat man der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer Erklärung fristgerecht Folge zu leisten. Ignoriert man das Schreiben des Finanzamtes, kann das Finanzamt einen Schätzungsbescheid erlassen, was in der Regel empfindliche Nachzahlungen ergibt. Die Abgabepflicht für die Steuererklärung besteht weiterhin! Spätestens jetzt sollte man reagieren! Hinzu kommt, dass die Finanzbehörde bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen kann. Dieser darf bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25 000 Euro betragen.
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2013 verlängert sich automatisch bis zum 31. Dezember des Jahres, wenn man sich von einem Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater oder einem anderen steuerlichen Vertreter helfen lässt.
Steuerpflichtige, für die keine Abgabepflicht besteht, haben für die Antragsveranlagung vier Jahre Zeit. Eine Steuererklärung lohnt sich! Denn nach Recherchen der Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest (02/14) beträgt die durchschnittliche Erstattung 886 Euro. "Leicht verdientes Geld", könnte man meinen. Doch die wenigsten kennen sich im Steuerdschungel aus. Gut beraten ist, wer sich kompetente Hilfe holt.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Arbeitnehmer, Rentner und Beamte mit ausschließlich nicht selbstständigen Einkünften beraten. Ebenfalls wird Mitgliedern bei deren Einnahmen aus Zinsen und Vermietung und Verpachtung geholfen, jedoch dürfen diese jährlich insgesamt 13.000 Euro (Ledige) beziehungsweise 26.000 Euro (Verheiratete) nicht überschreiten. Selbstständige, Freiberufler und Land- und Forstwirte dürfen die Lohnsteuervereine nicht beraten.
Autor:PR-Redaktion aus Mitte |
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