RECHT
Steuerrechtliche Fallstricke umgehen: Bei Mietvertrag mit nahen Verwandten gibt es einiges zu beachten
Bei einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen schaut der Fiskus immer sehr kritisch hin und prüft, ob er zu gleichen Konditionen auch mit einer fremden Person abgeschlossen worden wäre. Das Mietverhältnis muss also einem sogenannten Fremdvergleich standhalten.
Wenn Haus- oder Wohnungseigentümer Wohnraum zu geringeren als den marktüblichen Konditionen vermieten, sollten sie regelmäßig prüfen, ob der vereinbarte Betrag für die volle Nutzung der möglichen Steuervorteile ausreichend ist. Es empfiehlt sich, die Prüfung noch zum Jahresende vorzunehmen. Beträgt die Miete weniger als zwei Drittel der Marktmiete, kürzt das Finanzamt die Höhe der steuerlich absetzbaren Kosten aus der Vermietungstätigkeit. Geregelt ist das im Paragraf 21 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes. Mietverträge mit Angehörigen sind daraufhin zu prüfen, ob die festgelegte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete – sie ergibt sich häufig aus einem Mietspiegel – beträgt. Ist das nicht der Fall, sollte eine höhere Miete vereinbart werden, um den vollen Werbungskostenabzug zu retten. In der einvernehmlichen Anpassung des Mietvertrages sieht die Finanzverwaltung keinen Gestaltungsmissbrauch.
Für die steuerliche Anerkennung ist Voraussetzung, dass zwischen nahen Angehörigen ein rechtswirksamer Mietvertrag abgeschlossen wird und das Mietverhältnis der Vereinbarung entsprechend auch tatsächlich durchgeführt wird. Es empfiehlt sich, den Mietvertrag schriftlich abzuschließen und die Hauptinhalte – das sind beispielsweise Bezeichnung der Mietsache, Höhe des Mietzinses und dessen Fälligkeit – darin festzuhalten (Paragraf 535 BGB).
Aufpassen sollten private Vermieter auch, was die Abmachungen zu den Nebenkosten betrifft. Unklare Regelungen können dazu führen, dass die Finanzbeamten dies als Anzeichen für die private Veranlassung der Wohnungsüberlassung werten. rid
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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