RECHT
Sozialabgaben für Honorarkräfte im Krankenhaus
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 4. Juni 2019 entschieden (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall). Eine vergleichbare Entscheidung traf das BSG am 7. Juni 2019 für Pflegekräfte (Az. B 12 R 6/18 R als Leitfall), die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind. Auf die Urteile weist die Agentamed GmbH Personaldienstleistung hin und kommentiert diese so: "Wer künftig nicht mehr als Honorarkraft arbeiten kann, wird sicherlich in Festanstellung ein Stück Unabhängigkeit vermissen, dagegen ist das Abtreten von organisatorischen Aufgaben ein Zugewinn."
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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