Geschäftsbedingungen müssen aushängen
Die Geschäftsbedingungen sollten dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entsprechen, erklärt die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die folgende Haftungsklausel für unwirksam erklärt (Az.: VII ZR 249/12): "Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt." Diese Klausel darf nicht mehr verwendet werden.
Um Ärger zu vermeiden, sollten Kunden beim Abgeben der Kleidung alle bereits vorhandenen Schäden schriftlich vermerken. Geht das Kleidungsstück verloren, darf die Haftung nicht auf den Zeitwert beschränkt werden. Maßgeblich für den zu ersetzenden Schaden ist der Wiederbeschaffungswert des Kleidungsstückes.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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