BGH

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Bauen und Wohnen

Befristeter Mietvertrag

Ein befristeter Mietvertrag ist nur wirksam, wenn der Beginn schriftlich festgelegt ist. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 20/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Nach Auffassung der Bundesrichter muss dazu jedoch nicht schon im Mietvertrag ein konkretes Datum eingesetzt werden (Az.: XII ZR 104/12). Es reicht auch die Formulierung, der Vertrag beginne "mit Übergabe der Mieträume". dpa-Magazin / mag

  • Mitte
  • 20.03.14
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