Schutz für Bäume und Gehölze
Vom 1. März bis 30. September gilt Sommerrodungsverbot
Wie jedes Jahr beginnt am 1. März das gesetzliche Sommerrodungsverbot. Bis einschließlich 30. September dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche, sogenannte lebende Zäune und andere Gehölze weder beseitigt noch drastisch zurückgeschnitten werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie zur Begrenzung des Zuwachses sind auch im genannten Zeitraum zulässig. Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben bestehen nur für behördlich angeordnete Maßnahmen, zwingende öffentliche...