Beabsichtigte gesetzgeberische Korrekturen bei der Mietpreisbremse genügen nicht
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant Gesetzesänderungen zur Mietpreisbremse
Antwortschreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 10.04.2018 auf den Offenen Brief des AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. vom 26.03.2018 zur Verbesserung und zur Verschärfung der Mietpreisbremse wie folgt geantwortet:
„Sehr geehrter Herr Eupen,
vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihre E-Mail vom 26. März 2018 an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Barley, in denen es um eine Verbesserung bzw. Verschärfung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) geht. Frau Bundesministerin Dr. Barley hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Zu Ihrem Anliegen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 haben sich die CDU/CSU und die SPD darauf verständigt, im Hinblick auf die Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn („Mietpreisbremse“) für mehr Transparenz bei Mieterinnen und Mietern zu sorgen. Hierzu soll ein gesetzlicher Auskunftsanspruch des Vermieters hinsichtlich der Vormiete geschaffen werden. Gleichzeitig sollen die Anforderungen an die nach dem Gesetz erforderliche Rüge des Mieters hinsichtlich der zulässigen Miete herabgesetzt werden.
Darüber hinaus sollen Mieterinnen und Mieter bei Modernisierung ihrer Wohnung besser vor unzumutbaren Belastungen, insbes. auch dem Verlust der Wohnung, geschützt werden. Der Koalitionsvertrag sieht hierfür eine Begrenzung der Mieterhöhung nach Modernisierung auf drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren vor. In Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, soll zudem die sog. Modernisierungsumlage – zunächst befristet für fünf Jahre – von derzeit elf auf acht Prozent abgesenkt werden. Und schließlich sollen Mieterinnen und Mieter vor bewusstem Missbrauch bei der Ankündigung und Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen geschützt werden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet derzeit entsprechende gesetzgeberische Vorschläge vor.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Leier, LL.M. (Duke Univ.)“
Stellungnahme des AMV
Beabsichtigte gesetzgeberische Korrekturen bei der Mietpreisbremse genügen nicht
Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. begrüßt zwar die Erarbeitung gesetzgeberischer Vorschläge zur Verbesserung der Mietpreisbremse, hält jedoch die beabsichtigten Korrekturen für absolut unzureichend. Allein die Einführung eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs sowie die Senkung der Anforderungen an die erforderliche Rüge genügen nicht, um aus einem zahnlosen Tiger eine abschreckende Mietpreisbremse zu machen. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer gesetzlicher Korrekturen wie eines zeitlich erweiterten Rückzahlungsanspruchs für Mieter von Anbeginn des Mietverhältnisses an, der Abschaffung der Ausnahmen der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen, der Einführung von Sanktionen, der Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln sowie der Erweiterung des Bezugszeitraums des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB von vier auf zehn Jahre. Solange CDU/CSU und SPD zu derartigen gesetzgeberischen Reparaturen nicht bereit sind, verpufft die Mietpreisbremse und führt nicht zu einem langsameren Mietenanstieg.
Autor:Marcel Eupen aus Falkenhagener Feld |
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