Kampf um den Berliner Mietspiegel
Deutsche Wohnen verliert im Mieterhöhungsprozess Wolf-Dietrich Kniffka Gehörsrügeverfahren
Die Deutsche Wohnen hat die nächste Runde im Kampf um den Berliner Mietspiegel verloren.
Das Landgericht Berlin hat in dem Rechtsstreit 67 S 21/19 mit Beschluss vom 23.05.2019 die Gehörsrüge der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH gemäß
§ 321a ZPO vom 13.05.2019 zurückgewiesen.
Die Begründung des Landgerichts kommt einer schallenden Ohrfeige gleich. Das Landgericht wirft der Deutsche Wohnen ein vollständiges Fehlverständnis der richterlichen Schätzungsbefugnis im Zivilprozess vor.
Zur Begründung der Zurückweisung heißt es in dem Beschluss u.a. wie folgt:
„Soweit die Klägerin rügt, der Kammer sei es bereits im Ausgangspunkt verwehrt gewesen, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2017 im Wege der Schätzung gemäß §§ 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu bestimmen, beruht das auf einem vollständigen Fehlverständnis der richterlichen Schätzungsbefugnis im Zivilprozess. Es sind nicht die Parteien, die darüber zu befinden haben, ob und in welchem Umfang ein Gericht von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch zu machen hat, sondern allein das Gericht selbst.“
Zur Erinnerung:
Das Landgericht Berlin hatte in dem Rechtsstreit 67 S 21/19 mit Urteil vom 11.04.2019 das Urteil des Amtsgerichts Spandau – 3 C 306/17 – vom 29.11.2018 aufgehoben und die Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH gegen Herrn Wolf-Dietrich Kniffka vollumfänglich abgewiesen. Es hatte dabei den Berliner Mietspiegel 2017 angewandt, obwohl das Amtsgericht Spandau erstinstanzlich mit Beweisbeschluss vom 19.04.2018 ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte.
Die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH akzeptierte dieses Mietspiegel-Urteil des Landgerichts Berlin – 67 S 21/19 – vom 11.04.2019 nicht und erhob am 13.05.2019 durch ihren „neuen“ Prozessbevollmächtigten eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO und begehrte die Fortführung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel der Zurückweisung der Berufung. Die Gehörsrüge wurde damit begründet, dass durch das Urteil des Landgerichts der Anspruch der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, da zum einen der Berliner Mietspiegel 2017 nicht als Schätzgrundlage hätte herangezogen werden dürfen und zum anderen die Revision zum Bundesgerichtshof hätte zugelassen werden müssen.
Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. begrüßt die Zurückweisung der Gehörsrüge durch das Landgericht Berlin ausdrücklich und erachtet sie als richtig und konsequent.
Mit sämtlichen von der Deutsche Wohnen in ihrer Gehörsrüge vorgebrachten Argumenten hatte sich bereits der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. VerfGH Berlin – 171/16, Beschluss vom 16.05.2018; VerfGH Berlin – 122/16, Beschluss vom 19.12.2018; VerfGH Berlin – 141/16, Beschluss vom 19.12.2018; VerfGH Berlin – 37/17, Beschluss vom 19.12.2018) mehrfach ausführlich beschäftigt und die jeweiligen Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen, da keine verfassungsrechtlich zu korrigierenden Verstöße zu erkennen waren.
Es ist wohl leider davon auszugehen, dass die Deutsche Wohnen nach der Zurückweisung ihrer Gehörsrüge nun Herrn Kniffka vor den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zerren wird.
Der AMV appelliert an die Deutsche Wohnen, von einer Verfassungsbeschwerde abzusehen, das Urteil des Landgerichts Berlin anzuerkennen, damit ein Bekenntnis zum Berliner Mietspiegel 2017 abzugeben und nicht weiter, um mit den Worten des BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. zu sprechen, „den Erhalt des sozialen Zusammenhalts und den Schutz von bezahlbarem Wohnen in Berlin zu gefährden“.
Autor:Marcel Eupen aus Falkenhagener Feld |
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