Gerichtsschlappe für Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH
Amtsgericht Spandau wendet Berliner Mietspiegel 2017 an
Das Amtsgericht Spandau (AG Spandau - 10 C 507/17, Urteil vom 31.05.2018) hat entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2017 anwendbar sei.
Sachverhalt
In diesem Rechtsstreit begehrte die klagende Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH die Verurteilung der beklagten Mieterin, der Erhöhung ihrer monatlichen Miete für ihre 84,06 m² große Wohnung An der Kappe in Berlin-Spandau zuzustimmen. Die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH wollte die Miete von bisher 422,82 € netto kalt um 52,11 € auf 474,93 € netto kalt ab dem 1. Februar 2018 erhöhen und berief sich zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei nicht anhand des Berliner Mietspiegels 2017 zu bestimmen und auch nicht zu schätzen. Der Berliner Mietspiegel 2017 sei zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ungeeignet. Zur Begründung legte die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH ein 19-seitiges Gutachten des Münchener Statistikprofessors Dr. Göran Kauermann vom 25. August 2017 vor.
Entscheidung
Das Amtsgericht Spandau wendete den Berliner Mietspiegel 2017 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete an und wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt: „Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Berliner Mietspiegel anwendbar. Das Gericht hält auch in Kenntnis der hierzu kontrovers geäußerten Rechtsauffassungen den Mietspiegel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für anwendbar. Die von der Klägerin angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Zumindest wäre der Mietspiegel als Schätzgrundlage gem. § 278 ZPO anzuwenden."
Gegen das Urteil kann die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH noch das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
Kommentar des AMV
„Die Entscheidung des Amtsgerichts Spandau stärkt den Berliner Mietspiegel 2017 für den Spandauer Raum. Damit sollte die Deutsche Wohnen endlich anerkennen, dass sie mit Angriffen auf den Berliner Mietspiegel in Spandau nicht mehr durchdringt“, sagte Ass. Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
„Das Amtsgericht Spandau hat keine Zweifel an der hinreichenden Verlässlichkeit des Mietspiegels. Es kann davon ausgegangen werden, dass die anderen Abteilungen des Amtsgerichts Spandau dies genauso sehen, insbesondere da auch das Landgericht Berlin (LG Berlin - 64 S 74/17, Urteil vom 14.02.2018) bereits zuvor entschieden hat, dass der Berliner Mietspiegel 2017 als Schätzungsgrundlage geeignet sei, um die ortsübliche Höhe der Miete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen und ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen sei", so Eupen.
„Der Berliner Mietspiegel 2017 ist ein wichtiges Instrument, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Berlin und seine Mieterinnen und Mieter brauchen ihn. Dies sollte die Deutsche Wohnen endlich akzeptieren“, sagte Eupen.
Autor:Marcel Eupen aus Falkenhagener Feld |
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