Neues Asbest-Urteil: Zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien führen stets zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung!

GSW Immobilien AG muss anteilige Miete für Wohnung in der Obstallee in Berlin-Spandau für gesamten Mietzeitraum zurückzahlen!

Das Landgericht Berlin – 18 S 133/15, Urteil vom 11.02.2016, verurteilte die GSW Immobilien AG zu einer Rückzahlung zu viel entrichteter Miete für den gesamten Mietzeitraum in Höhe von 20 % der Bruttowarmmiete wegen neun beschädigter asbesthaltiger PVC-Platten in der Küche und sechs fehlender PVC-Platten in der Diele einer in der Obstallee in Berlin-Spandau gelegenen Wohnung und führte zur Begründung seiner Entscheidung auf der Seite drei seines Urteils wie folgt aus:

"Zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien, wie im vorliegenden Fall, führen dagegen regelmäßig zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung der Mieter. Da schon der Austritt einzelner Fasern ausreicht, um konkrete Gesundheitsgefahren herbeizuführen, muss eine grenzwertüberschreitende Belastung der Raumluft nicht notwendigerweise dargetan werden, um die konkrete Gesundheitsgefährdung zu belegen (LG Berlin, Urteil vom 16.01.2013 - Az. 65 S 419/10; Urteil vom 27.10.1998 - Az. 65 S 223/98). ... Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr, auch im Hinblick auf eine Überschreitung zulässiger Grenzwerte, bedurfte es daher nicht."

"Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff, so dass es richtig ist, bei zerstörten oder beschädigten Asbestmaterialien eine konkrete Gesundheitsgefährdung unabhängig vom Grad der Belastung der Raumluft zu bejahen", sagt der 1. Vorsitzende des AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V., RA Uwe Piper. "Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist richtig und dogmatisch zutreffend", meint Piper. "Mieterinnen und Mietern, die sich unsicher sind, ob sich in ihrer Wohnung Asbestmaterialien befinden, die aufgrund ihres Zustandes die Freisetzung von Asbestfasern grundsätzlich ermöglichen", rät Piper, ihren Vermieter zur Auskunft aufzufordern und weist darauf hin, dass sich ein derartiger Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergibt (Amtsgericht Schöneberg - 7 C 42/14, Urteil vom 19.11.2014). "Sollte sich sodann der Asbestverdacht bestätigen, können Mieterinnen und Mieter bei zerstörten oder beschädigten Asbestmaterialien eine sofortige Sanierung ihrer Wohnung verlangen", so Piper. "Bei Zweifelsfragen ist Mieterinnen und Mietern eindringlich anzuraten, unverzüglich fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen", schließt Piper.

Autor:

Marcel Eupen aus Falkenhagener Feld

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