Mieterhöhung und Mietendeckel
Mieterhöhung trotz Senatsbeschluss über Mietendeckel?
Beschluss über Mietendeckel
Der Berliner Senat hat in seiner Sitzung am 18.06.2019 Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz/Mietendeckel beschlossen.
Die Eckpunkte beinhalten u.a. einen Mietenstopp für fünf Jahre und eine Begrenzung der Wiedervermietungsmiete auf die Höhe, die der Vormieterhaushalt bezahlt hat. Zudem werden Mietobergrenzen festgelegt, auf die bereits sehr hohe Mieten auf Antrag abgesenkt werden können.
Auf Grundlage der beschlossenen Eckpunkte soll nun ein konkreter Gesetzentwurf ausgearbeitet und nach dem Senatsbeschluss im Oktober 2019 an das Abgeordnetenhaus von Berlin zur weiteren Beratung und Verabschiedung übergeben werden. Das Berliner Mietengesetz soll Anfang 2020 in Kraft treten.
Der Inhalt der Eckpunkte im Einzelnen:
1. Die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten erfolgt durch ein Landesgesetz, welches Anfang 2020 in Kraft treten soll.
2. Die Regelungen sollen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eckpunkte durch den Senat greifen, um zu verhindern, dass die Mieten noch kurzfristig erhöht werden.
3. Die Regelungen zur Miethöhe sollen auf fünf Jahre befristet werden.
4. Das Berliner Mietengesetz soll für alle nicht preisgebundenen rund 1,5 Millionen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern gelten. Bereits mietpreisgebundene Wohnungen sollen ausgenommen werden.
5. Für alle bestehenden Mietverhältnisse soll künftig ein gesetzlich festgelegter Mietenstopp gelten. Es werden Mietobergrenzen festgelegt, auf die bereits sehr hohe Mieten auf Antrag abgesenkt werden können.
6. Bei Vermietung von Wohnungen darf höchstens die zuletzt vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis vertraglich vereinbart werden, sofern diese die jeweils festgelegte Mietobergrenze nicht übersteigt.
7. Wohnungsneubau wird vom Gesetz gänzlich ausgenommen.
8. Für Modernisierungsumlagen werden besondere Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Vermieterinnen und Vermieter eingeführt.
9. Modernisierungsumlagen, durch die die Bruttowarmmiete um mehr als 0,50 €/m² monatlich steigt, werden genehmigungspflichtig.
10. Wirtschaftliche Härtefälle der Vermieterinnen und Vermieter sind auf Antrag zu genehmigen, wenn eine wirtschaftliche Unterdeckung nachgewiesen wird. Es können dann im Einzelfall abweichend Mieterhöhungen und höhere Mietvereinbarungen genehmigt werden. Den davon betroffenen Mieterinnen und Mietern wird, sofern sie WBS-berechtigt sind, ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen genehmigter Miete und der Mietobergrenze gewährt.
11. Verstöße gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes sollen als Ordnungswidrigkeit und mit Geldbuße geahndet werden können.
Die genaue Ausgestaltung der vorgenannten Regelungen erfolgt im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfes.
Was bedeutet das für Mieterinnen und Mieter, die jetzt noch ein Mieterhöhungsverlangen erhalten?
Der Senat hat zwar erklärt, dass das Gesetz zum Mietendeckel nach dem geplanten Inkrafttreten Anfang 2020 rückwirkend zum 18.06.2019 greifen soll, doch dies bedeutet nicht, dass Vermieter keine Mieterhöhungsverlangen mehr stellen dürfen. Zurzeit können Vermieter nach wie vor, Mieterhöhungsbegehren geltend machen und Mieter müssen diesen, sofern sie nach dem Berliner Mietspiegel 2019 berechtigt sind, zustimmen und die erhöhte Miete zahlen.
Vermieter können mithin bis zum Inkrafttreten des Berliner Mietengesetzes noch das gesamte Jahr 2019 über Mieterhöhungsverlangen stellen.
Rückforderungsanspruch
Nach Inkrafttreten des Berliner Mietengesetzes Anfang Januer 2020 entsteht für Mieterinnen und Mieter ein Rückforderungsanspruch bezüglich der für bis dahin gezahlten höheren Miete. Vermieter müssen sich folglich darauf einstellen, dass ihre Mieterinnen und Mieter die höhere Miete 2020 wieder zurückfordern werden.
Mieterhöhungen überprüfen!
Der AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. empfiehlt allen Mieterinnen und Mietern eindringlich, jedes Mieterhöhungsverlangen von Experten - Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht - überprüfen zu lassen.
Nach Zugang eines Mieterhöhungsbegehrens besteht für die Überprüfung zwei Monate Zeit.
Autor:Marcel Eupen aus Falkenhagener Feld |
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