Datenschutz
Datenfriedhof bei Deutsche Wohnen
Bußgeldbescheid
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk hat am 30.10.2019 gegen die Deutsche Wohnen SE einen Bußgeldbescheid in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlassen.
Feststellungen bei Vor-Ort-Prüfungen
Bei Vor-Ort-Prüfungen im Juni 2017 und im März 2019 habe die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die Deutsche Wohnen für die Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen und Mietern ein Archivsystem verwendete, das keine Möglichkeit vorsah, nicht mehr erforderliche Daten zu entfernen. „Personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern wurden gespeichert, ohne zu überprüfen, ob eine Speicherung zulässig oder überhaupt erforderlich“ sei.
Daten zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen
In begutachteten Einzelfällen hätten „teilweise Jahre alte private Angaben betroffener Mieterinnen und Mieter eingesehen werden“ können, ohne dass diese noch dem Zweck ihrer ursprünglichen Erhebung dienten. „Es handelte sich dabei um Daten zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Mieterinnen und Mieter, wie zum Beispiel Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Kontoauszüge“, lautet es in der Mitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht den betroffenen Mieterinnen und Mietern der Deutsche Wohnen ein umfassender Anspruch auf Auskunft über die verarbeiteten sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie über die weiteren Informationen zu.
Gemäß Art. 15 DS-GVO sind folgende Informationen bereit zu stellen:
- Zwecke der Verarbeitung,
- Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig erhalten werden,
- Geplante Speicherdauer falls möglich, andernfalls die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
- Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung,
- Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde,
- die Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren.
Empfehlung des AMV
Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. empfiehlt allen Mieterinnen und Mietern der Deutsche Wohnen, sich unverzüglich an die externe Datenschutzbeauftragte aller Gesellschaften der Deutsche Wohnen Gruppe, Frau Dr. Annette Demmel, SPB DPO Services GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin, E-Mail: annette.demmel@spb-dpo-services.com, zu wenden und um Auskunft zu nachstehenden Punkten zu bitten:
1. Welche mich betreffenden personenbezogenen Daten sind bei der Deutsche Wohnen verarbeitet?
2. Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) sind diese Daten verarbeitet?
3. Woher stammen diese mich betreffenden Daten?
4. Sind diese Daten an Dritte übermittelt oder ist geplant, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck (welchen Zwecken)?
5. Wie lange werden meine Daten verarbeitet?
6. Ist hinsichtlich meiner Person ein Profil angelegt? Falls ja, teilen Sie mir den Inhalt dieses Profils und die Art und Weise des Zustandekommens dieses Profils bitte mit.
7. Sind die mich betreffenden Daten mithilfe einer weiteren automatisierten Entscheidungsfindung verarbeitet? Falls ja, erläutern Sie bitte mit aussagekräftigen Informationen die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen des bzw. der eingesetzten Verfahren.
Anforderung einer Kopie
Die Deutsche Wohnen ist gemäß Art. 12 Abs. 5 DS-GVO grundsätzlich verpflichtet, den betroffenen Mieterinnen und Mietern sämtliche Informationen, Mitteilungen und Maßnahmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Von daher sollte eine Kopie aller gespeicherten personenbezogenen Daten angefordert werden.
Frist zur Beantwortung
Das Auskunftsersuchen muss nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erledigt werden.
Autor:Marcel Eupen aus Falkenhagener Feld |
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