Mieterin unterliegt gegen GSW: Gericht sieht aber formelle Mängel bei Heizkostenabrechnung
Falkenhagener Feld. Das Amtsgericht Spandau hat am 7. August das am 10. Februar gegen die Wohnungsbaugesellschaft GSW ergangene Versäumnisurteil zur Rückzahlung von Betriebs- und Heizkosten an eine Mieterin in der Westerwaldstraße 1 aufgehoben.
Die Mieterin hatte die Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen aus dem Jahr 2012 infrage gestellt, weil dort Gebäude unterschiedlicher Art zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst gewesen seien. Das Versäumnisurteil war ergangen, nachdem die GSW nicht rechtzeitig angezeigt hatte, gegen die Klage der Mieterin, die 103,16 Euro nachzahlen sollte, vorzugehen. Nach dem Versäumnisurteil hätte der Mieterin eine Rückzahlung von 1146,86 Euro zugestanden.
Dagegen wehrte sich die GSW dann doch. Mit dem Urteil vom 7. August (Geschäftsnummer 2 C 50/15) hob das Amtsgericht Spandau das Versäumnisurteil auf und wies die Klage der Mieterin ab. In einer Gesamtkostenübersicht seien die einzelnen Positionen in „verständlicher und nachvollziehbarer Form angegeben“.
Zugleich attestierte das Gericht der Heizkostenabrechnung einen formellen Mangel. So sei in den ersten drei Monaten 2012 von einem Heizflächenschlüssel ausgegangen worden, während erst danach Ablesewerte in die Rechnung eingingen. In diesem Falle könne der Mieter eine ordnungsgemäße Abrechnung verlangen oder eine eigene Rechnung aufstellen, die jedoch nachvollziehbar sein müsse. Das sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Rechtsanwalt Uwe Piper, der die Mieterin vertritt und zugleich Erster Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV) ist, sieht in diesem Aspekt einen Teilerfolg. Er vermutet, dass jetzt eine Prozessflut auf die GSW zukommen könnte, da insgesamt 1233 Mieter eine Neuabrechnung ihrer Heizkosten für 2012 verlangen könnten. Bei einer Neuberechnung müsse dann geschätzt werden, wobei für die Mieter ein Kürzungsrecht von 15 Prozent bestehe, was zu einem günstigeren Abrechnungsergebnis führen kann.
Beide Seiten können noch bis zum 13. September Berufung beim Landgericht Berlin einlegen. CS
Autor:Christian Schindler aus Reinickendorf |
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