Etappensieg beim Vorkaufsrecht: Gericht hält Vorgehen für zulässig
Das ausgeübte Vorkaufsrecht des Bezirks bei der Immobilie Heimstraße 17 war zulässig. Das entschied am 17. Mai das Berliner Verwaltungsgericht.
Die 13. Kammer begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, weil ansonsten erhebliche Mietsteigerungen, beziehungsweise das Umwandeln in Wohnungseigentum zu befürchten wären. Die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wäre deshalb im konkreten Fall gefährdet. Dafür spreche bereits, dass die Abwendungsvereinbarung von der Klägerin nicht unterschrieben worden sei. Bei der handelte es sich um eine nicht weiter benannte "Grundstücksgesellschaft mbH & Co KG". Sie hatte die Immobilie erworben, bevor der Bezirk eingriff. Neuer Käufer wurde dann die Wohnungsbauge-sellschaft WBM.
Der Anwalt der Klägerin machte geltend, dass ein Anwenden des Vorkaufsrechts schon deshalb ausgeschlossen sei, weil das Grundstück entsprechend der Erhaltungsverordnung genutzt werde. Es befindet sich im Milieuschutzgebiet Chamissoplatz. Außerdem obliege es förderrechtlichen Bedingungen, die erst 2026, nach Angaben des Anwalts des Bezirksamtes 2024, auslaufen. Denn die Immobilie wurde in den 90er Jahren mit öffentlichen Mitteln saniert.
Zum Wohle der Allgemeinheit
Für das Urteil war der Zeitraum nur am Rande relevant. Denn es komme nicht nur darauf an, dass die Erhaltungsverordnung aktuell gelte. Auch, ob die zukünftige Entwicklung deren Zielen entspreche, sei von Wichtigkeit. Bereits bei der Verhandlung hatte sich diese Linie abgezeichnet. Dabei wurde das Eigentumspostulat samt gleichzeitiger Allgemeinwohlverpflichtung mit den Einschränkungen im Baugesetzbuch und speziell beim Thema Vorkaufsrecht abgewogen. Das Gericht machte dabei deutlich, dass Bestandseigentümer vor solchen Eingriffen eher zu schützen seien als Käufer. Und die Verkäufer hätten ihr Objekt noch immer zum selben Preis veräußern können. Nur jetzt an die WBM.
Ein solches Urteil habe er kaum zu hoffen gewagt, freute sich Baustadtrat Florian Schmidt (Bündnis90/Grüne). Das Vorgehen des Bezirks sei damit in allen wesentlichen Punkten bestätigt worden. Gegen die Entscheidung kann allerdings noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
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