SEZ-Betreiber scheitert vor Gericht: Klage gegen Bund der Steuerzahler wurde abgewiesen

Ob Spaßbad oder Hallenbad. Beides gibt es nicht. | Foto: Thomas Frey
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Friedrichshain. Ende vergangenen Jahres hatte Rainer Löhnitz, Betreiber des SEZ, Personen und Institutionen mit Klageandrohungen überzogen. In einem Fall ist es inzwischen zu einem Verfahren gekommen, das für Löhnitz aber nicht den erhofften Ausgang genommen hat.

Das Landgericht Berlin hat seine Klage gegen den Bund der Steuerzahler (BdS) abgewiesen. Streitpunkt waren dessen Ausführungen zum 2003 erfolgten Verkauf des Landes Berlin für den symbolischen Preis von einem Euro an Löhnitz. Der Deal war mehrfach Thema in den sogenannten Schwarzbüchern des Steuerzahlerbundes. So auch 2014, wo es vor allem um den eigentlich vereinbarten Betrieb eines Hallenbades spätestens fünf Jahre nach dem Kauf ging. In diesem Zusammenhang gebrauchte der BdS die Begriffe „modernes, familienfreundliches Spaßbad“.

An dieser Definition hing sich die Klage von Rainer Löhnitz auf. Es habe nie die Bedingung gegeben, das SEZ zu einem Spaßbad umzubauen, argumentierte er. Deshalb unterstelle ihm der BdS, vertragsbrüchig zu sein, was als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu werten sei. Gefordert wurde von ihm, solche Aussagen zu unterlassen. Sollte das nicht passieren, verlangte der Kläger ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft, die an Alexander Kraus, Vorsitzender des Steuerzahlerbundes Berlin, zu vollziehen sei.

Dazu wird es nicht kommen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass Löhnitz von den Ausführungen individuell gar nicht betroffen sei. Vielmehr hätte sich der Schwarzbuch-Text mit dem Verhalten der Senatsverwaltung beschäftigt. Außerdem mache es nach Ansicht der Richter für das Ansehen des Klägers keinen Unterschied, ob er die vereinbarte Bedingung, ein Hallenbad zu betreiben, nicht eingehalten habe, oder ob sich das auf ein Spaßbad beziehe. „Unstreitig war als Bedingung aber vereinbart, dass er einen Hallenbadbetrieb wiederaufnimmt; die weitergehenden Bedingungen beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs, nicht auf das ,Ob‘“, heißt es wörtlich im Urteil.

Zudem leistete das Gericht sogar noch eine Defintionshilfe des Begriffs Hallenbad, der ja in der SEZ-Debatte der vergangenen Jahre eine nicht unerhebliche Rolle spielte. Unter einer solchen Einrichtung könne „nach der Auslegung dem Wortlaut nach, aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Vertragsklauseln nur der Betrieb eines größeren Schwimmbeckens verstanden werden, in dem tatsächlich regelmäßig geschwommen werden kann“. Ein solches Becken gebe es aber auch nach dem Vortrag des Klägers bis heute nicht. Ihm sei das aber gar nicht vorgeworfen worden, vielmehr dem Senat, der mit der ausgebliebenen Wiederaufnahme des Hallenbads einverstanden gewesen sei und Löhnitz keinen Vertragsbruch zur Last gelegt habe.

Was schließlich die Vokabel Spaßbad betrifft, tauche die in den Pressemitteilungen von Senatskanzlei und Liegenschaftsfonds anlässlich des SEZ-Verkaufs auf. Darauf bezog sich auch der Steuerzahlerbund. Gegen den Begriff sei Löhnitz damals aber nicht vorgegangen.

Trotzdem hatte der Bund der Steuerzahler bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, in Zukunft auf die Bezeichnung Spaßbad zu verzichten und sie aus seiner Online-Veröffentlichung zu entfernen. Vielmehr beziehe er sich jetzt auf die Formulierung aus dem Kaufvertrag über die Wiederaufnahme des Hallenbadbetriebs. Am Tenor des Textes ändert das nichts. tf

Autor:

Thomas Frey aus Friedrichshain

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