Die weitreichensten Maßnahmen bisher, 5. Update: Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Lichtenberg und in Berlin
Deutschland! Die Bundesregierung hat das radikalste Programm der Nachkriegszeit beschlossen: Reiseverbote, Schließungen und das wenige was noch offen bleibt
In der Vielzahl der verschiedenen Veröffentlichungen und Meldungen ist ein Überblick über die aktuellen Maßnahmen äußerst schwierig zu erhalten. Um dieses Informationsdefizit zu verringern, werden in diesem Artikel aktuelle Maßahmen veröffentlicht. Neue Meldungen werden immer am Textanfang eingefügt, mit einer Kurzinfo: Überschrift und dem Gültigkeitszeitraum.
Um Übertragungsfehler auszuschließen werden bis auf die Kurzinfo, ausschließlich Zitate und Links angegeben.
5. Update Montag den 16.03.2020 21.00 Uhr.
Deutschland:
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
Was ausdrücklich --- NICHT ---geschlossen wird, und alles das was jetzt noch geschlossen wird.
Pressemitteilung 96
Montag, 16. März 2020
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
- Spielplätze.
III. Zu verbieten sind
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
IV. Zu erlassen sind
- Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
- in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
- Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
- Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
- Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.
4. Update Sonntag den 15.03.2020 13.35 Uhr.
Berlin:
Kita- und Schul-Notbetreuung für Eltern mit systemrelevanten Berufen und welche Berufe das genau sind
Pressemitteilung vom 15.03.2020, Zitat
"Kita- und Schul-Notbetreuung für Eltern mit systemrelevanten Berufen
In Berlin werden ab dem 17. März alle Kitas und allgemeinbildenden Schulen geschlossen. Für die Kita-Kinder und Schulkinder der Grundstufen 1 bis 6 wird es eine Notbetreuung geben. Die Notbetreuung kann nur von Eltern in Anspruch genommen werden, die in systemrelevanten Berufen arbeiten und keine andere Möglichkeit einer Kinderbetreuung organisieren können. Der Senat von Berlin hat sich auf folgende anspruchsberechtigte Berufsgruppen für die Kita- und Schulnotversorgung verständigt:
- Polizei, Feuerwehr und Hilfsorganisationen
- Justizvollzug
- Krisenstabspersonal
- Betriebsnotwendiges Personal von BVG, S-Bahn, BWB, BSR, weiterer Unternehmen des ÖPNV sowie der Ver- und Entsorgung, Energieversorgung (Strom, Gas)
- Betriebsnotwendiges Personal im Gesundheitsbereich (insbesondere ärztliches Personal, Pflegepersonal und medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, sonstiges Personal in Krankenhäusern, Arztpraxen, Laboren, Beschaffung, Apotheken)
- Betriebsnotwendiges Personal im Pflegebereich
- Betriebsnotwendiges Personal und Schlüsselfunktionsträger in öffentlichen Einrichtungen und Behörden von Bund und Ländern, Senatsverwaltungen, Bezirksämtern, Landesämtern und nachgeordneten Behörden, Jobcentern und öffentlichen Hilfeangeboten und Notdienste
- Personal, das die Notversorgung in Kita und Schule sichert
- Sonstiges betriebsnotwendiges Personal der kritischen Infrastruktur und der Grundversorgung"
3. Update Sonntag den 15.03.2020 11.30 Uhr.
Berlin:
Schließung: Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden, Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen Prostitutionsstätten, Gaststätten (Ausnahmen), Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb (Ausnahmen), Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Hospizen dürfen keinen Besuch empfangen (Ausnahme)
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
§ 8 tritt am 16. März 2020 in Kraft. § 7 Absatz 1 und § 9 treten am 17. März 2020 in Kraft, und am
19. April 2020 außer Kraft. Zitat:
"Der Senat von Berlin, 14.03.2020
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin, (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil – Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
§ 1 Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden dürfen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen nicht stattfinden.
(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste mit zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.
§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(4) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
§ 3 Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 03.06.2010 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Sonstige Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
(3) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios u. ä. wird untersagt.
(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich auf den öffentlichen Sportanlagen des Landes Berlin durch schriftliche Genehmigung der zuständigen Vergabestelle zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
a. den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
b. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.
2. Teil – Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime
§ 5 Personaleinsatz in Krankenhäusern
(1) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.
(2) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
§ 6 Besuchsregelungen
(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Hospizen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.
(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
3. Teil – Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen
und für Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes
§ 7 Allgemeinbildende Schulen
(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.
(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 8 Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
(1) Berufsbildende Schulen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.
(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 9 Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes
Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Kindern von Eltern handelt, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist.
4. Teil Schlussvorschriften
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag ihrer Verkündung nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert wurde, in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
(2) § 8 tritt am 16. März 2020 in Kraft. § 7 Absatz 1 und § 9 treten am 17. März 2020 in Kraft.
Berlin, den 14.03.2020
Der Senat von Berlin
Michael Müller
Regierender Bürgermeister
Dilek Kalayci
Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung"
Quelle:
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/rathaus-aktuell/2020/meldung.906890.php
2. Update Samstag den 14.03.2020 13.00 Uhr.
Berlin:
Senat greift ein und erlässt für die beiden fehlenden Bezirke Bezirke Reinickendorf und Treptow-Köpenick ein Veranstaltungsverbot für Großveranstaltungen. Die übrigen zehn Bezirke hatten bis zum Donnerstagabend eigene Allgemeinverfügungen erlassen.
Pressemitteilung vom 12.03.2020 Zitat
"Coronavirus: Allgemeinverfügung durch zehn Bezirke tritt in Kraft, Gesundheitsverwaltung erlässt Verfügung für zwei fehlende Bezirke
Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie erachtet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ein einheitliches Vorgehen in Berlin für unabdingbar. Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung sind unverzüglich zu treffen.
Ansteckungsgefahr ist dort besonders hoch, wo größere Gruppen von Menschen zusammenkommen. Die vorübergehende Untersagung von Veranstaltungen mit einer großen Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. Besucherinnen und Besuchern kann dazu beitragen, die weitere Verbreitung des Virus zumindest zu verzögern.
Vor diesem Hintergrund wurde mit den vorrangig für solche Maßnahmen zuständigen Bezirken vereinbart, dass diese entsprechende Anordnungen treffen. Die Bezirke Reinickendorf und Treptow-Köpenick haben jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechenden Anordnungen getroffen. Daher hat sich die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung entschlossen, von Ihrem Eintrittsrecht Gebrauch zu machen und ersatzweise für die zwei eine Allgemeinverfügung erlassen. Die übrigen zehn Bezirke hatten bis zum Donnerstagabend eigene Allgemeinverfügungen erlassen."
Für Interessierte: Unter dem folgenden Link ist ein Downloadlink mit dem Text der Allgemeinverfügung Reinickendorf und Treptow-Köpenick zu finden. (Andere Bezirke werden die Allgemeinverfügung höchstwahrscheinlich auf der bezirkseigenen Homepage unter Presse/ Pressemitteilungen veröffentlicht haben)
Quelle:
https://www.berlin.de/sen/gpg/service/presse/2020/pressemitteilung.906275.php
Update Samstag den 14.03.2020 11.20 Uhr.
Berlin:
Berlin schließt Schulen und Kitas ab 16./17. März 2020 bis zum Ende der Osterferien, den 19.04.2020.
ohne Datum, im Internet entdeckt am 14.03.2020, 11.20 Zitat:
"Berlin schließt Schulen und Kitas
Ab 16./17. März 2020 werden alle Schulen und Kitas bis zum Ende der Osterferien geschlossen. Das hat der Senat am 13. März 2020 beschlossen.
Berlin schließt Schulen und Kitas
Um die weitere Verbreitung des Corona-Virus zu bremsen, kommt es darauf an, die sozialen Kontakte stark zu reduzieren und Risikogruppen zu schützen.
Aus diesem Grund wird Berlin ab nächster Woche die Schulen und Kitas bis zum Ende der Osterferien (17. April 2020) schließen.
Es ist Teil des Maßnahmepakets, das der Senat heute beschlossen hat.
Zu den einzelnen Maßnahmen teilt Sandra Scheeres, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie, mit:
Schulschließungen
- Als erstes schließen am Montag, 16. März 2020, die Oberstufenzentren. Schüler und Schülerinnen der OSZ sind Jugendliche und junge Erwachsene. Es ist keine Notbetreuung erforderlich.
- Am Dienstag, 17. März 2020, schließen die allgemeinbildenden Schulen. Es finden auch keine Schülerfahrten, Exkursionen oder sonstige schulischen Veranstaltungen statt.
- Die allgemeinbildenden Schulen werden die Notbetreuung für Kinder in den Grundstufen 1 – 6 übernehmen, deren Eltern in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten. Die Berufsgruppen werden von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung definiert.
- Die Durchführung aller Prüfungen, die abschlussrelevant sind, ist sicherzustellen. Dies umfasst neben den schriftlichen Prüfungen ausdrücklich auch die mündlichen und dezentralen Prüfungen. Schülerinnen und Schüler erscheinen zu den Prüfungsterminen in der jeweiligen Schule. Weitere Informationen zu Prüfungen und Nachprüfungen erfolgen in Kürze.
- Senatorin Scheeres betont: „Wir wollen sicherstellen, dass Schüler und Schülerinnen keine Nachtteile für ihren weiteren Bildungsweg haben. Selbstverständlich stimmen wir Regelungen zu zentralen Prüfungen auch mit den anderen Bundesländern ab.“
- Bis auf weiteres müssen sich Schulleitungen, Lehrkräfte und das pädagogische Personal auf ihren Dienststellen einfinden. Über die Einsatzzeiten entscheiden die Schulleitungen nach jeweiliger Erfordernis.
- Zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften: Das StEPS und die Schulpraktischen Seminare werden ihre Lehrveranstaltungen über digitale Kommunikation durchführen (Moodle, Lernraum). Veranstaltungen der regionalen Fortbildungen werden abgesagt, das Medienforum für den Publikumsverkehr geschlossen.
Kindertagesbetreuung
- Alle Kindertageseinrichtungen werden ab Dienstag, 17. März 2020, bis einschließlich Freitag, 17. April 2020, geschlossen.
- Zur Aufrechterhaltung von systemrelevanten Infrastrukturen (u.a. Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit, Versorger) wird die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit Unterstützung der Kita-Träger ein auf ein notwendiges Maß beschränktes Notversorgungssystem zur Kindertagesbetreuung aufrechterhalten.
- Das System der Notfallversorgung soll 15 Prozent des derzeitigen Kita-Angebots umfassen. Diese Kitaplätze werden Eltern vorbehalten sein, die in systemrelevanten Infrastrukturen arbeiten und zudem nicht in der Lage sind, eine private Betreuung zu ermöglichen.
- Das Notversorgungssystem wird flächendeckend im Land Berlin (d. h. in allen Bezirken) aufrechterhalten. Darüber hinaus werden Einrichtungen in der Nähe systemrelevanter Einrichtungen und Institutionen (z. B. Charité, Vivantes) einbezogen.
- Das Notversorgungssystem wird von den Kita-Eigenbetrieben des Landes Berlin und den freien Trägern gemeinsam bereitgestellt. Die im Rahmen des Notfallsystems öffnenden Einrichtungen werden bis Montagabend, 16. März 2020, benannt und auf den Internet-Seiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlicht. Dort werden auch Informationen veröffentlicht, wer die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen kann und wie das Verfahren ist.
- Sofern im Zeitverlauf Anpassungen am Notfallsystem vorgenommen werden müssen (z. B. Kita-Schließungen auf Grund von Corona, ggf. Erweiterungen), wird kompensatorisch auf die regelhaft finanzierten Angebote und Ressourcen der Kindertagesbetreuung zurückgegriffen.
- Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie wird eine zentrale Anlaufstelle für Kita-Träger zur Klärung von Fragen einrichten (u. a. Klärung von Betreuungsanfragen von Eltern im Hinblick auf die o. g. Zielgruppe).
- Es wird eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Verbänden, Eigenbetrieben, Jugendämtern und Senatsverwaltung gebildet, die den Prozess der Notfallversorgung kontinuierlich begleitet, um bei Bedarf nachzusteuern.
- Träger und Kitas werden über die vereinbarten Maßnahmen durch ein Trägerschreiben informiert. Darüber hinaus wird ein Elternschreiben bereitgestellt, welches über die Träger und Einrichtungen versendet wird.
- Angebote der Kindertagespflege sollen zunächst aufrechterhalten bleiben werden, da es sich um familienähnliche Angebote in Kleingruppen handelt. Die Situation wird laufend neu bewertet. „
Quelle: https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/
Berlin:
Schließung der Bäder von Samstag, den 14. März 2020, zunächst bis zum 19. April 2020; Zusatzinfo, welche Trainingsstätten für Spitzensportlerinnen und -sportler hiervon ausgenommen sind.
ohne Datum, im Internet entdeckt am Samstag den 14.03.2020 10.50 Uhr, Zitat:
„Verbreitung des Corona-Virus: Berliner Bäder schließen ab Samstag, den 14. März 2020
Auch wenn kein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, haben die Berliner Bäder-Betriebe (BBB) heute entschieden, aus Sorge um die allgemeine Gesundheitslage der Bevölkerung die Bäder ab Samstag, den 14. März 2020 zu schließen. Ausgenommen von dieser Entscheidung sind vorerst Trainingsstätten für den Hochleistungssport, um evtl. Wettkampfvorbereitungen von Spitzensportlerinnen und -sportlern weiterhin zu ermöglichen. Die Schließung der Bäder gilt zunächst bis zum 19. April 2020. Wir informieren, sobald sich die Situation ändert und die Bäder wieder öffnen.“
Quelle:
https://www.berlinerbaeder.de/aktuelles/detail/verbreitung-des-corona-virus-berliner-baeder-schliessen-ab-samstag-den-14-maerz-2020/
Berlin:
Schließung von Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, kommunale Galerien und Museen, vom Samstag, dem 14.03.2020 bis vorerst bis zum 19.04.2020.
Freitag, 13.03.2020, 13.30 Uhr, Zitat:
„Hemmung der Verbreitung des Coronavirus
Die zuständigen Bezirksstadträt*innen für Weiterbildung und Kultur in den 12 Berliner Bezirken geben bekannt:
Alle bezirklichen Einrichtungen für Kultur und Weiterbildung schließen für den Publikumsverkehr ab Samstag, dem 14.03.2020.
Nachdem bereits am 12.03.2020 die Schließung aller Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin bekannt gegeben wurde, haben sich die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte für Weiterbildung und Kultur dazu am 13.03.2020 verständigt, ab Samstag, dem 14.03.2020 alle kommunalen Einrichtungen (Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, kommunale Galerien und Museen), für den Publikumsverkehr zu schließen.
Die Schließungsentscheidung haben wir in Würdigung der derzeitigen Pandemieentwicklung getroffen, um die Ausbreitung des Virus zu hemmen, das Gesundheitssystem vor massiven Belastungen zu bewahren und besonders gefährdete Menschen zu schützen. Diese präventive Maßnahme gilt vorerst bis zum 19.04.2020.
Sofern es möglich ist, bemühen wir uns die Veranstaltungen bzw. Kurse nachzuholen. Die entstandenen Teilnahmegebühren für ausgefallene Kurse und Unterrichtseinheiten werden erstattet.“
Quelle:
https://www.berlin.de/vhs/ueber-uns/aktuelles/artikel.906860.php
Lichtenberg:
Die Lebensmittelpersonalhygiene bleibt ab dem 16.03.2020 bis vorerst 30.04.2020 geschlossen.
Pressemitteilung vom 13.03.2020, 15:18 Uhr Zitat:
„Das Gesundheitsamt Lichtenberg informiert
Ab dem 16.03.2020 bis vorerst 30.04.2020 bleibt die Lebensmittelpersonalhygiene in der Alfred-Kowalke-Str. 24, 10315 Berlin aus dienstlichen Gründen geschlossen.
Für die Dauer der Schließzeit wird die Onlineterminierung ausgesetzt.
Anträge auf Erhalt der Bescheinigung nach Infektionsschutzgesetz (vormals „Rote Karte“)
sind via Email an: lph.ges@lichtenberg.berlin.de oder Post an:
Lebensmittelpersonalhygiene
Alfred-Kowalke-Str. 24,
10315 Berlin
zu übersenden.“
Quelle
https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.906746.php
Lichtenberg:
Ausgesetzt: Ab dem 13. März bis vorerst zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 finden keine Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse statt
Pressemitteilung vom 13.03.2020, 11:07 Uhr, Zitat
„Der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg teilt mit:
Der Ältestenrat der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg hat in einer außerordentlichen Sitzung am 12. März 2020 die Entscheidung getroffen, dass ab dem 13. März bis zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 keine Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse stattfinden. Damit reagiert die Bezirksverordnetenversammlung auf die dringenden Aufforderungen der Gesundheitsbehörden, durch geeignete Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionsketten des Coronavirus beizutragen.
Der Geschäftsbetrieb der Bezirksverordnetenversammlung ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Die Fraktionen und das Büro der BVV sind weiterhin telefonisch und per E-Mail zu erreichen."
Quelle:
https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.906449.php
Nachfolgende Informationen wurden bereits in der Berliner Woche veröffentlicht:
Verbot von Großveranstaltungen & Schließung von Bücherein, Seniorenbegegnungsstätten, kulturellen Einrichtungen, Jugendfreizeiteinrichtungen und Familienzentren
16 Corona Fälle in Lichtenberg: Das Bezirksamt ergreift Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
Artikel vom 12. März 2020, 22:50 Uhr
Quelle:
https://www.berliner-woche.de/karlshorst/c-soziales/verbot-von-grossveranstaltungen-und-schliessung-von-buecherein-seniorenbegegnungsstaetten-kulturellen-einrichtungen-jugendfreizeiteinrichtungen-und-familienzentren_a257014
Lichtenberg: Schließung von Einrichtungen vorerst bis Dienstag, den 31. März 2020.
- Kommunale kulturelle Einrichtungen in Lichtenberg, wie Bibliotheken, das Kulturhaus Karlshorst, Mies van der Rohe Haus, Galerien, Keramikatelier werden ab Freitag, den 13. März geschlossen.
- Jugendfreizeiteinrichtungen und Familienzentren in Lichtenberg werden ab Montag, den 16. März geschlossen.
Pressemitteilung vom 12.03.2020, 17:53 Uhr Zitat:
„Schließung von Einrichtungen
Maßnahmen zur Eindämmung des COVID 19 (Coronavirus)
Angesichts des sich weiter ausbreitenden Coronavirus COVID-19 hat der Pandemiestab es Bezirksamtes Lichtenberg in seiner heutigen Sitzung weitere Festlegungen getroffen, um dessen Ausbreitung einzudämmen.
Zum Schutz der Risikogruppe, ältere Menschen, sind kommunale Seniorenbegegnungsstätten für Besucherinnen und Besucher bereits geschlossen worden.
Kommunale kulturelle Einrichtungen in Lichtenberg, wie Bibliotheken, das Kulturhaus Karlshorst, Mies van der Rohe Haus, Galerien, Keramikatelier werden ab Freitag, den 13. März geschlossen.
Jugendfreizeiteinrichtungen und Familienzentren in Lichtenberg werden ab Montag, den 16. März geschlossen.
Die genannten Schließungen gelten vorerst bis Dienstag, den 31. März 2020. Ende März wird das Bezirksamt neu entscheiden.
Den Trägern der Stadtteilkoordination und von sozialen Treffpunkten wird ebenfalls die Schließung empfohlen.
Alle Veranstaltungen in bezirklichen Einrichtungen werden abgesagt. Die genannten bezirklichen Einrichtungen werden für die Öffentlichkeit geschlossen, sind aber jeweils telefonisch erreichbar.“
Quelle:
https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.906252.php
Lichtenberg:
Verbot von Großveranstaltungen in der Zeit vom 12. März bis 19. April 2020
Pressemitteilung vom 12.03.2020, 13:11 Uhr, Zitat:
„Verbot von Großveranstaltungen
Das Bezirksamt Lichtenberg teilt mit: Allgemeinverfügung: Verbot von Großveranstaltungen, Zitat:
Aufgrund §28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 ergeht folgende Allgemeinverfügung:
1. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern dürfen in der Zeit vom 12. März bis 19. April 2020 vorbehaltlich Ziffer 2 nicht stattfinden. Das gilt auch für Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes.
2. Öffentliche und nichtöffentliche sportliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern dürfen in der Zeit vom 12. März bis 19. April 2020 nur stattfinden, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Besucherinnen und Besucher zugelassen werden.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12. März 2020 als bekanntgemacht."
Quelle:
https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.906069.php/2020/pressemitteilung.906069.php
Autor:Anke Hauschild aus Karlshorst |
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