Schutz vor Zwangsbehandlung
Der Bundesrat hat am 1. Februar 2013 das Gesetz zu Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie verabschiedet. Es sieht Änderungen in Paragraf 1906 Bürgerliches Gesetzbuch vor, womit eine Regelung zur Einwilligung des Betreuers in die Behandlung des Betreuten getroffen wird. So bekommen Zwangsbehandlungen stationär aufgenommener, psychisch kranker Menschen die vom Bundesgerichtshof im Sommer 2012 geforderte gesetzliche Grundlage. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sieht darin einen wichtigen Schritt. Rechtsanwalt Volker Loeschner aus Berlin meint: "Das Gesetz bedeutet einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der Grundrechte". Er sieht die Gefahr, dass die Therapiefreiheit der Ärzte zu Lasten des Selbstbestimmungsrechts der Patienten gestärkt wird. Der Gesetzgeber hat für die Zwangsbehandlung als letztes Mittel staatlichen Handelns unter anderem folgende Bedingungen vorgesehen: Dem Patienten muss ohne die Medikation ein erheblicher Gesundheitsschaden drohen und die Einwilligung des Betreuers muss von einem Richter genehmigt werden; zudem sollen die Regelungen nur für die Patienten gelten, die in einer Klinik versorgt werden.
Dennoch bedeutet eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht, dass Patienten dem Handeln der Ärzte schutzlos ausgeliefert sind. Dem Patienten müsse mittelbar die Letztentscheidung über die Medikation vorbehalten sein, und nicht dem Arzt, so Loeschner weiter. Dies gelte auch, wenn der Patient psychisch beeinträchtigt ist.
Rechtsanwalt Loeschner, der als Einzelsachverständiger zum Patientenrechtegesetz im Bundestag gehört wurde, rät zu einer Patientenverfügung. Damit können psychiatrische Zwangsmedikationen ausdrücklich untersagt werden.
Autor:PR-Redaktion aus Mitte |
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