Schultheiss-Quartier: Oberverwaltungsgericht stellt beachtliche Fehler fest
Moabit. Der Bebauungsplan des Bezirksamts für ein Einkaufs- und Freizeitzentrum in der ehemaligen Schultheiss-Brauerei ist unwirksam. Das haben Bezirksamt und BVV jetzt Schwarz auf Weiß.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Begründungen zweier Urteile zu dem Fall vorgelegt (OVG 2A 3.13 und OVG 2A 15.12). "Die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende Abwägung weist aber beachtliche Fehler auf, die zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führen", ist eine zentrale Aussage des Schriftstücks. Der Bezirk habe seine eigenen Vorgaben eines Einzelhandels- und Zentrenkonzepts unzureichend beachtet. Zudem blieben die Interessen von Grundstückseigentümern an der Turmstraße unberücksichtigt, etwa Geschäfte zu eröffnen oder zu erweitern. Denn mit einer Verkaufsfläche von 20.000 Quadratmetern für das Schultheiss-Quartier habe das eigentliche Stadtteilzentrum so gut wie keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr. Ebenso wenig habe der Bezirk die Frage gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erörtert, sollte an der Grenze zu den Grundstücken in der Lübecker Straße gebaut werden.
"Warum ist dem Bezirksamt so ein Bebauungsplan so um die Ohren geflogen?", fragt Frank Bertermann (Bündnis 90/Grüne). Der Vorsitzende des Stadtentwicklungsausschusses fordert den Bezirk auf, Konsequenzen zu ziehen.
Baustadtrat Carsten Spallek (CDU) wiegelt ab. Das Gericht spreche nur von einer "nicht ausreichenden" Berücksichtigung des Einzelhandelskonzepts. Zudem sei der Bebauungsplan von der Senatsbauverwaltung rechtlich geprüft worden. Das Urteil sei nichts als "eine andere Sichtweise" des Gerichts. Viele Bebauungspläne würden von Gerichten kassiert. Das Planungsamt habe rechtmäßig gehandelt, so Diethard Rauskolb (CDU. Der BV-Vorsteher war selbst Richter am Oberverwaltungsgericht.
Das von Investor Harald G. Huth geplante Einkaufszentrum sei "uneingeschränkt zulässig", so Carsten Spallek. Christiane Scheerhorn, Pressebeauftragte der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, formuliert es vorsichtiger: "Diese Frage ist Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls einer Klage gegen die Baugenehmigung."
Karen Noetzel / KEN
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