"Gefahrenlage ist nicht erkennbar"
Keine Nutzungspflicht für Radweg auf der Gustav-Adolf-Straße
Seit sechs, sieben Jahren ist auf der Gustav-Adolf-Straße zwischen Wigandstaler Straße und Bühringstraße ein Radweg angelegt. Dieser ist nicht ausgeschildert, was dazu führt, dass viele Radfahrer diesen Radweg ignorieren und weiterhin auf der Straße fahren, berichtet Berliner Woche-Leser Gerhard Krause.
Ebenso wurde vor drei, vier Jahren der Radweg auf der Gustav-Adolf-Straße zwischen Pistoriusstraße und Rennbahnstraße erneuert. Auch dort sei die Beschilderung vergessen oder eingespart worden, was zum gleichen Effekt geführt habe.
Nach diesem Hinweis des Lesers an die Redaktion erklärt Stadtentwicklungsstadtrat Vollrad Kuhn (Bündnis 90/ Die Grünen) auf Anfrage der Berliner Woche: „Bei den baulich angelegten Radwegen in der Gustav-Adolf-Straße handelt es sich um Radwege, für die keine Benutzungspflicht durch Zeichen 237 StVO ausgewiesen ist.“ Die Anordnung eines solchen Verkehrszeichens erfordere laut Straßenverkehrsordnung das Vorhandensein einer besonderen Gefahrenlage. „Durch die Rechtsprechung wurden in den vergangenen Jahren die Kriterien dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zunehmend konkretisiert und spezialisiert“, so Kuhn weiter. „Unter anderem sind hohe Verkehrsmengen, besondere Gleislagen, mehrstreifiges Rechtsabbiegen an Knotenpunkten oder spezielle Verkehrsführungen, wie zum Beispiel getrennte Signalisierungen von rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugen und geradeausfahrenden Radfahrern bestätigte Kriterien.“ Diese Kriterien werden in jedem Einzelfall, bezogen auf die örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten, gegen das grundsätzlich bestehende Fahrbahnnutzungsrechts des Radfahrers abgewogen, so Kuhn weiter.
„In der Gustav-Adolf-Straße sind keine besonderen Gefahrenlagen vorhanden, die die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht durch Zeichen 237 und damit ein Verbot für den Radverkehr, die Fahrbahn zu benutzen, rechtfertigen würden“, so das Fazit des Stadtrats. Verzögerungen für den restlichen Verkehr seien keine Rechtfertigung für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht. Folglich hätten in diesem Bereich die Radfahrer eine Wahlmöglichkeit, ob sie die Fahrbahn oder die vorhandenen Radwege nutzen.
Autor:Bernd Wähner aus Pankow |
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