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Ansprüche jetzt sichern

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2012 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur altersdiskriminierenden Besoldung der Beamten zur Entscheidung vorgelegt (VG 7 K 170.12, 343.12, 425.12). Wer die sich hieraus ergebenen Ansprüche sichern will, sollte jetzt handeln.Nach der Entscheidung des EuGH zur diskriminierenden Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst nach dem BAT und deren Umsetzung durch das Bundesarbeitsgericht Ende 2011 erhielten die Angestellten des öffentlichen Dienstes wegen des altersdiskriminierenden Systems des BAT die Differenzvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe. Es steht nun die Frage im Raum, ob dieser Anspruch auch den Beamten zusteht, deren Besoldung sich bis zur Überleitung in das neue, auf Erfahrungsstufen basierende Besoldungssystem ebenfalls nach Lebensaltersstufen richtete (bis 7/2011 im Land Berlin, bis 6/2009 beim Bund). Mehrere Verwaltungsgerichte und auch das Verwaltungsgericht Berlin gehen von einer europarechtswidrigen Diskriminierung der Beamten aus.

Ergänzend stellt sich die Frage, ob sich die Altersdiskriminierung nach der Überleitung in das neue Besoldungssystem fortsetzte und bis heute andauert. Für den Aufstieg in den Erfahrungsstufen zählt unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur die nach der Überleitung in das neue System gewonnene Erfahrungszeit. Anders als bei den Angestellten wird die Diskriminierung bei der Besoldung nicht schrittweise abgebaut. Das Verwaltungsgericht Berlin hat deutlich gemacht, dass es diese auf Dauer zementierte Diskriminierung nicht für gerechtfertigt erachtet und insbesondere weder der Einwand des hohen Verwaltungsaufwandes noch Haushaltserwägungen ausreichend sind.

Sollte die Besoldung nach dem neuen System nicht als generell altersdiskriminierend angesehen werden, ist eine weitere Überleitungsregelung zu betrachten: Die Zuordnung der Besoldungsstufe im neuen System erfolgte auf der Grundlage der bisherigen Grundbesoldung entweder in eine Erfahrungs- oder eine Überleitungsstufe. Je nachdem in welche Art der Stufe der Beamte eingeordnet wurde, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen. Aus einer Überleitungsstufe erreicht der Beamte die nächste Erfahrungsstufe, wenn er nach dem alten Recht in die nächste Lebensaltersstufe aufgestiegen wäre, spätestens nach zwei Jahren. Aus einer Erfahrungsstufe beginnt die Bewährungszeit ab der Überleitung neu zu laufen. Es gilt das neue Recht. Es spielt keine Rolle, wann der Beamte nach dem alten Recht in die nächste Lebensaltersstufe aufgestiegen wäre. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung, die gegen nationales Recht verstößt und für die eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Wegen der fehlenden europarechtlichen Relevanz wird sich der EuGH allerdings mit dieser Frage nicht befassen.

Zur Sicherung von Nachzahlungsansprüchen sollten die Beamten, die nach altem Recht noch nicht die höchste Lebensaltersstufe erreicht hatten, die Differenzzahlungsansprüche innerhalb der Verjährungsfrist rückwirkend ab Januar 2010 geltend machen. Es sollte außerdem ein neuer Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung nach dem neuen System und gegen die Überleitung eingelegt werden.

Gerne berät und vertritt Sie hier die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Sozialrecht und Diplom-Verwaltungswirtin Sabine Lohf, Carl-Schurz-Straße 41, 33 00 29 88. Weitere Informationen gibt es unter www.ll-partner.de.
PR-Redaktion / P.R.
Autor:

PR-Redaktion aus Mitte

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