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Rotlicht mit Folgen

Heiko Fillbrandt ist Spezialist für Verkehrsrecht.
  • Heiko Fillbrandt ist Spezialist für Verkehrsrecht.
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Viele Kraftfahrer haben das schon einmal erlebt: Man ist in Eile und die Ampel schaltet ausgerechnet bei der Anfahrt auf die Kreuzung auf Gelb und man will vor der anschließenden Rotphase noch schnell durchkommen. Die Konsequenzen eines sogenannten Rotlichtverstoßes können jedoch empfindlich sein. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist bei Rotlicht vor der Kreuzung anzuhalten. Von einem Rotlichtverstoß wird daher gesprochen, wenn der Fahrer bei für seine Fahrtrichtung gültigem und sichtbarem roten Lichtzeichen der sogenannten Lichtzeichenanlage die Haltelinie überfährt. Fehlt eine Haltelinie, ist das Überfahren der Kreuzungseinmündung oder das Einfahren in den Schutzbereich maßgeblich. Unterschieden wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rotlichtverstoß. Während ein einfacher Rotlichtverstoß im Normalfall mit einem Bußgeld von 90 Euro und drei Punkten in Flensburg geahndet wird, wird der qualifizierte Rotlichtverstoß (Rotphase länger als eine Sekunde überschritten) hingegen mit einem Bußgeld von wenigstens 200Euro, vier Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot belegt.Rotlichtverstöße werden überwiegend durch automatische Überwachungsanlagen erfasst, die von dem Fahrzeug, das die Haltelinie bei Rot überquert, ein Lichtbild anfertigen. Ist der Fahrer auf dem Lichtbild nicht eindeutig zu erkennen, darf die Bußgeldbehörde nicht einfach unterstellen, dass der Halter zum Tatzeitpunkt auch der Fahrer des Fahrzeugs war. Es gelten vielmehr die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Identifizierung des Betroffenen anhand von Lichtbildern.

Steht die Identität fest, stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein Rotlichtverstoß vorliegt. Hält der Fahrer nämlich noch vor dem eigentlichen Schutzbereich der Ampel an, soll es sich nach herrschender Rechtsprechung nicht um einen Rotlichtverstoß handeln. Auch beim Umfahren einer Ampel (beispielsweise beim Abkürzen über eine Ecktankstelle) kommt es darauf an, ob der geschützte Bereich betroffen ist. Für eine umfassende Beratung steht Ihnen die Anwaltssozietät Kuke-Hartwig & Zimmermann gern zur Verfügung.

Anwaltssozietät Kuke-Hartwig & Zimmermann, Kladower Damm 366a, 14089 Berlin, 36 43 33 20.
PR-Redaktion / P.R.
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PR-Redaktion aus Mitte

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