Mietendeckel
Mieterhöhungsprozess ausgesetzt

Das Amtsgericht Spandau - 8 C 35/20 - hat am 18.09.2020 in einem Mieterhöhungsprozess beschlossen:

Der Rechtsstreit wird - im Hinblick auf die derzeitigen Vorlagenbeschlüsse gemäß Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Frage der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Berlin - ausgesetzt.

Hintergrund

Die Vermieterin nimmt die Mieter gerichtlich vor dem Amtsgericht Spandau auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete für ihre Wohnung in der Lutherstraße in Spandau mit Wirkung ab dem 01.03.2020 in Anspruch. Das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen stammt vom 17.12.2019 und ist den Mietern am 20.12.2019 zugegangen. Die Mieter haben dem Mieterhöhungsbegehren nicht zugestimmt.

Aussetzung

Das Amtsgericht Spandau setzt den Rechtsstreit aus und begründet seine Entscheidung wie folgt:

Begründung

"Gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist eine Miete allerdings verboten, die die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Dies ist hier der Fall, da die von der Klägerin geltend gemachte Miete die in Art. 1 § 3 MietenWoG festgelegte Stichtagsmiete überschreitet, da diese sich lediglich auf 483,94 Euro belief. Der zeitliche Anwendungsrahmen des Art. 1 § 3 MietenWoG ist eröffnet, da das Mieterhöhungsverlangen den Beklagten erst am 20.12.2019 zugegangen ist. Zudem wird die erhöhte Miete auch erst ab einem Zeitpunkt begehrt, welcher nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes liegt.

Da der zeitliche Anwendungsbereich eröffnet ist, kommt es mithin auf die Frage der Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift an, zumal sich das Gericht der Auffassung der 67. Kammer des Landgerichts anschließt, wonach der Vermieter die Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen selbst dann nicht verlangen kann, wenn er versichert, die Miete, die die Stichtagsmiete überschreitet, weder zu fordern noch entgegenzunehmen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.08.2020 - 67 S 109/20).

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Vorschrift des Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in der Fassung vom 11. Februar 2020 (GVBl. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar - insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 06.08.2020 - 67 S 109/20 verwiesen - und für das hiesige Klageverfahren entscheidungserheblich. Das Verfahren war deswegen - mit Einverständnis der Parteien - nach § 148 ZPO analog - auszusetzen."

Kommentar des AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

Spandaus Mieterinnen und Mieter befinden sich damit zurzeit bei Mieterhöhungen (sog. "Schattenmieterhöhungen") in der "Mietendeckel-Warteschleife", und zwar so lange, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Sollte das Bundesverfassungsgericht sich der Rechtsauffassung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin anschließen und den Mietendeckel für verfassungswidrig erachten, wären Mieterhöhungen zurzeit möglich. Wenn hingegen das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel für verfassungsgemäß halten sollte, würden Mieterhöhungen zurzeit gegen den Mietendeckel verstoßen.

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht vor dem 2. Quartal 2021 zu rechnen.

Fazit

Für Spandaus Mieterinnen und Mieter besteht im Falle des Erhalts einer Mieterhöhung ein großes Prozess- und Kostenrisiko, wenn sie der Mieterhöhung nicht zustimmen sollten, da nicht vorausgesagt werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht letztendlich entscheiden wird.

Bei Erhalt einer Mieterhöhung sollte auf jeden Fall eine juristische Beratung in Anspruch genommen werden.

Autor:

Marcel Eupen aus Falkenhagener Feld

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