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Wann Fahrten zu Einsatzstellen Reisekosten sind

Seit 1.1.2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Als eine der wichtigsten Änderungen ist der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch die Bezeichnung "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt worden. Eine Einsatzstelle kann - muss aber nicht - zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Dafür sorgen 2 Änderungen in den sog. Tatbestandmerkmalen: Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Davon geht die Finanzverwaltung bei einer voraussichtlichen Tätigkeit von mehr als 48 Monaten (Prognose durch den Arbeitgeber) aus oder die Einrichtung wird an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit aufgesucht. Die erste Tätigkeitsstätte ist vorrangig der dienstlichen Festlegungen zu bestimmen.

Zudem ist der Begriff der Tätigkeitsstätte deutlich ausgeweitet worden. Bisher kamen nur ortsfeste Einrichtungen beim eigenen Arbeitgeber in Betracht. Ab 2014 sind auch alle ortsfesten Einrichtungen eines Dritten als erste Tätigkeitsstätte denkbar, z.B. bei Leiharbeitnehmern. Baustellen können zu den ortsfesten Einrichtungen gehören, soweit die Arbeiten in oder an einem Gebäude durchgeführt werden, also Langzeitbaustellen. Tiefbauarbeiten finden aber nicht in einer ortsfesten Einrichtung statt. Erfüllt die Baustelle alle vorgenannten Voraussetzungen, könnte sie 2014 vom Finanzamt zwangsweise als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden. Fahrtkosten könnten in der Steuererklärung nur noch in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Die Zeit für Verpflegungsmehraufwand für weitere Ziele am Tag zählt dann von hier aus und nicht von der Wohnung.

Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer auf Fahrzeugen, Bussen, Bahn, Schiffen und Flugzeugen und Tätigkeitsgebiet ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen.

Lohnsteuerberatungsgemeinschaft für Arbeitnehmer e.V., Pichelsdorfer Str. 65, 13595 Berlin, 362 20 23, www.lohnsteuer-berater.de.
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PR-Redaktion aus Mitte

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