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Strafbefreiende Selbstanzeige: wenn nicht jetzt, wann dann ?

Die aktuellen Ereignisse haben gezeigt, dass die strafbefreiende Selbstanzeige zukünftig auf dem Prüfstand steht. Es steht sicherlich zu befürchten, dass die Messlatte für eine Strafbefreiung deutlich höher gehängt wird. Diskutiert wird, ob ab einer bestimmten Größenordnung die Selbstanzeige überhaupt nicht mehr zum Tragen kommt, oder ob ggf. der Zeitraum der nachträglich notwendigen Deklaration für ggf. bis zum Zeitpunkt der Anlage verlängert wird.

Dies hätte selbstverständlich für Steuerbürger, die zur Steuerredlichkeit zurückkehren wollen, fatale wirtschaftliche Folgen. Es muss daher im jetzigen Stadium dringend angeraten werden, für den Fall, dass ausländische Kapitaleinkünfte bislang nicht deklariert worden sind, noch von dem aktuellen Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige unbedingt Gebrauch zu machen.

Die Frage stellt sich häufig auch für Rechtsnachfolger in Form von Erben, sei es durch Kinder oder überlebende Ehegatten.

Ein längeres Zuwarten oder ggf. ein späteres Entdecktwerden jedenfalls, wird Nachteile mit sich bringen, die weit außer Verhältnis zu dem Schritt der Selbstanzeige stehen werden.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass es im Regelfall bei Selbstanzeigen nicht die Möglichkeit einer Nachbesserung gibt, vielmehr muss der "erste Schuss" sitzen. Dies bedeutet, dass sämtliche steuerlichen Sachverhalte offenbart werden müssen, insbesondere muss auch mit Größenordnungen im Wege großzügiger Schätzungen operiert werden, die in etwa die geschuldete Steuerzahllast wiedergeben.

Das scheibchenweise Offenbaren jedenfalls ist keinesfalls anzuraten und würde eher zu steuerstrafverschärfenden Maßnahmen führen.

Rechtsanwalt Thorsten Schlichting, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Kanzlei Wiese & Schlichting, Carl-Schurz-Straße 14, 13597 Berlin, 590 090 969, www.kanzlei-ws.de.
PR-Redaktion / P.R.
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PR-Redaktion aus Mitte

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