Ladenöffnungsgesetz missachtet: Ordnungsamt und Polizei überführen zahlreiche Geschäfte
Mit der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerLadÖffG) scheinen es viele Geschäftsinhaber im Bezirk nicht sonderlich ernst zu nehmen. Das Ordnungsamt und die Polizei stellten bei Kontrollen massive Verstöße fest.
Am Ostermontag hatten sie in einer Gemeinschaftsaktion insgesamt 18 Betriebe im Bereich Schöneberg überprüft. Bei gleich drei Betrieben konnte eine vorsätzliche Tathandlung nachgewiesen werden. Die Geschäftsinhaber hatten wissentlich gegen das Feiertagsverkaufsverbot verstoßen. Dieses ist im BerLadÖffG vom 14. November 2006 festgeschrieben, das für Verkaufsstellen des Einzelhandels in Berlin gilt und in der Verantwortlichkeit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales liegt.
Dieses Gesetz genehmigt die Öffnung an Sonn- und Feiertagen lediglich „besonderen Verkaufsstellen“ (ganztägig), „Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment“ (7 bis 16 Uhr) und „Verkaufsstellen, die ausschließlich für den Bedarf von Touristen anbieten“, zum Beispiel Souvenirshops (13 bis 20 Uhr). Mit besonderen Verkaufsstellen sind Tankstellen, Apotheken sowie Geschäfte auf Bahnhöfen, Flughäfen und Reisebusterminals gemeint. Als Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment gelten Läden, die Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren oder Milch und Milcherzeugnisse anbieten. Eine weitere Ausnahmeregelung gilt berlinweit für alle Geschäfte. So erlaubt das Land Berlin jährlich die Ladenöffnung an „maximal acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen von 13 bis 20 Uhr“.
All diese Ausnahmeregelungen trafen jedoch nicht auf die am Ostermontag kontrollierten Geschäfte zu. Insgesamt stellten Ordnungsamt und Polizei 31 Verstöße fest. Diese betrafen auch das Jugendschutzgesetz, die Verpackungsverordnung, das Nichtraucherschutzgesetz und die Preisangabenverordnung. Den Geschäftsführenden drohen bis zu 2500 Euro, in besonderen Fällen gar bis zu 15.000 Geldbuße. Auf diese Weise soll Gerechtigkeit für diejenigen Gewerbetreibenden, die sich an das Verkaufsverbot halten, hergestellt werden. „Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den die Betreibenden aus dieser Zuwiderhandlung gezogen haben, übersteigen“, heißt es in einer Mitteilung.
Autor:Philipp Hartmann aus Köpenick |
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