Auf eigene Gefahr
Tempelhof-Schöneberg. Bezüglich Glätte durch Schnee und überfrierende Nässe weist das Bezirksamt auf die geltende Rechtslage hin, wonach innerhalb von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß Paragraf 5 Absatz 2 des Grünanlagengesetzes keine Verpflichtung zur Schnee- und Eisglättebeseitigung besteht. Die Benutzung der Gehwege innerhalb der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Das Land Berlin übernimmt keine Haftung bei Unfällen und etwaigen Schäden infolge von vereisten oder schneebedeckten Flächen.
Horst-Dieter Keitel / hdk
Autor:Horst-Dieter Keitel aus Tempelhof |
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