Tempelhof. Am 25. Mai hat das Volk über die Zukunft des ehemaligen Tempelhofer Flugfeldes entschieden. Vier Wochen später, am 24. Juni, wurde das "Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes" im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt. Am 25. Juni trat es in Kraft.
Mit insgesamt vier Paragrafen und mehreren Artikeln werden die Ziele dieses von der Mehrheit der wahlberechtigten Berliner Bevölkerung per Volksentscheid durchgebrachten Gesetzes formuliert. Es geht nun darum, "die wertvollen Eigenschaften des Tempelhofer Feldes und die darauf beruhenden Funktionen dauerhaft zu erhalten und vor Eingriffen, welche sie gefährden oder verändern können, zu schützen".
Danach ist das Tempelhofer Feld in seiner Gesamtheit erstens wegen seiner "Leistungs- und Funktionsfähigkeit im Naturhaushalt", zweitens wegen der "Eigenart und Schönheit seiner Landschaft", drittens wegen seines "Nutzens für die Erholung", und viertens wegen seiner "kulturhistorischen Bedeutung und als Ort der Berliner Geschichte, der Flugfahrt und des Gedenkens der Opfer des Nationalsozialismus von einmaligem Wert" - und zwar "unabhängig von öffentlichen oder privaten Investitionen".
Laut Gesetz liegt der hauptsächliche Wert des freien Feldes nun in der "Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes" und "vor allem in seiner Wirkung auf das Stadtklima". Insgesamt wird das Feld mit seinen großen, zusammenhängenden Wiesenbereichen, der an diese Standortbedingungen angepassten Flora und Fauna und ihren nach Bundesnaturschutzgesetz und Naturschutzgesetz Berlin geschützten Biotopen sowie den unter Artenschutz stehenden Pflanzen und Tieren als ein "besonders schützenswerter Lebensraum" beschrieben. Entsprechend seiner Schutzwürdigkeit ist das Areal in eine innere Kernzone, eine äußere Pufferzone, in versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie in weitere Flächen, die keinen oder nur einen geringen Beitrag im Sinne zum Naturhaushalt leisten, unterteilt. Das ehemalige Flugfeld wird im Gesetz nicht mehr als "Tempelhofer Freiheit" sondern als "Tempelhofer Feld" sowie als "die einzig verbliebene Freifläche mit einer Größe von rund 300 Hektar auf der Hochfläche des Teltow, innerhalb der Stadtgrenzen von Berlin" bezeichnet. Die räumliche Abgrenzung des Feldes ist in einer dem Gesetzestext beigefügten Karte festgelegt und durch die Flurstücksliste und Beschreibung des Gebietsgrenzverlaufes dokumentiert.
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