Weder rechtlich noch praktisch geklärt
Wer kontrolliert Sexarbeiterinnen auf dem Straßenstrich? Bezirksämter wollen Antwort vom Senat

Straßenstrich: Wer kontrolliert ihn?  | Foto: KEN
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Unterläuft das Land Berlin das Prostituiertenschutzgesetz? Seit zweieinhalb Jahren ist das Gesetz in Kraft. Aber noch immer hat der Senat nicht die Frage geklärt, wer eigentlich die Prostituierten und ihre vorgeschriebene Registrierung kontrollieren soll.

In Beantwortung der schriftlichen Anfrage „,Kaufleute an der Kurfürstenstraße“ des Berliner Abgeordneten Marcel Luthe von der FDP sagte die Staatssekretärin für Gleichstellung und Pflege, Barbara König (SPD), Ende November, dass für die Kontrollen der Anmeldebescheinigungen die bezirklichen Ordnungsämter zuständig seien.

Aus Tempelhof-Schöneberg widerspricht Ordnungsstadträtin Christiane Heiß (Grüne) der Staatssekretärin. Die Zuständigkeit für die Kontrollen sei weder rechtlich noch praktisch noch hinsichtlich des Personals geklärt. Gemeinsam mit Mittes Bürgermeister Stephan von Dassel (Grüne), der das Ordnungsamtsressort innehat, habe sie die Senatsverwaltung um Klärung der Frage gebeten, ergänzt Christiane Heiß. Es existiere bislang keinerlei Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Prostituierten.

Eindeutig geklärt ist hingegen schon, wer die Bordelle kontrolliert. Es ist das Landeskriminalamt. Wer als Bordellbesitzer eine nichtregistrierte Prostituierte beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird von den Gewerbeämtern geahndet.

Prostitution als Sondernutzung

Ein Vorkommnis aus dem Jahr 2016 mag einige Politiker zu der Auffassung gebracht haben, bei der Straßenprostitution im Kurfürstenkiez handele es sich um eine „Sondernutzung“ nach dem Berliner Straßengesetz. Demzufolge müsse eine Genehmigung erteilt und Gebühren erhoben werden. 2016 wurde bekannt, dass Prostituierten im Kurfürstenkiez ihr Stehplatz für 120 Euro pro Woche vermietet wurde. In seiner Hauptverhandlung im Sommer 2017 hat das Berliner Landgericht alle Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Widerspruch ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil 2018 auf und verwies das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Kammer plant den Beginn der Hauptverhandlung frühestens für März 2020.

Zumindest in Tempelhof-Schöneberg teilt man die Auffassung von der „Sondernutzung“ nicht. Es werde eine Dienstleistung angeboten, die in der Regel nicht auf öffentlichem Straßenland selbst ausgeübt werde. Dort finde nur die erste Kontaktaufnahme zwischen Sexarbeiterin und Freier statt, was die übrige Bevölkerung in ihrer Bewegungsfreiheit nicht behindere.

Autor:

Karen Noetzel aus Schöneberg

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