Segelverein klagt mit Erfolg
Verwaltungsgericht hebt striktes Übernachtungsverbot an Steganlagen auf

Auf Segelbooten, die am Wannsee anlegen, darf weiterhin gelegentlich übernachtet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und somit der Klage eines Segelsportvereins am Wannsee entsprochen.  | Foto: K. Rabe
  • Auf Segelbooten, die am Wannsee anlegen, darf weiterhin gelegentlich übernachtet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und somit der Klage eines Segelsportvereins am Wannsee entsprochen.
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat jetzt der Klage eines Segelsportvereins entsprochen und ein generelles Übernachtungsverbot für Sportboote an Steganlagen als rechtswidrig erklärt. Gelegentliche Übernachtungen auf den am Steg liegenden Booten seien durchaus vertretbar.

Geklagt hatte ein Segelsportverein, dessen Vereinsgelände sich am Wannsee befindet. Der Verein beantragte 2020 eine wasserrechtliche Genehmigung für die Wiedererrichtung einer Steganlage beim Bezirksamt. Die Steganlage war baufällig geworden und konnte nicht mehr genutzt werden. Das Bezirksamt erteilte zwar die Genehmigung, verknüpft sie aber mit einer Auflage, dass das Wohnen und Übernachten auf den Sport- und Hausbooten, die an der Anlage liegen, nicht gestattet werde. Als Begründung führte die Behörde den Gewässerschutz ins Feld. Übernachtungen auf den Booten hätten negative Auswirkungen auf das Gewässer, hieß es.

Nachdem das Widerspruchsverfahren des Vereins ohne Erfolg blieb, klagte er beim Verwaltungsgericht und erklärte, dass zum Nutzungsinhalt eines Liegeplatzes nicht nur das Befestigen der Boote zähle, sondern auch das Liegen an einer Steganlage. Bei Kajütbooten umfasse das zwingend den gelegentlichen Daueraufenthalt. „In den vergangenen 140 Jahren des Bestehens seiner Steganlage ist noch nie ein Übernachtungsverbot verfügt worden“, empörte sich der Verein.

Die Klage hatte Erfolg. Das Übernachtungsverbot sei rechtswidrig, soweit auch Übernachtungen von ein bis zwei aufeinanderfolgenden Nächten und ausnahmsweise längere Übernachtungen von vier bis fünf aufeinanderfolgenden Nächten während Regatten oder anderen Wassersportwettbewerben erfasst seien. Solche gelegentlichen Übernachtungen auf den Booten an der Steganlage würden die Gewässerflächen selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen, erklärte das Gericht. Unzulässig seien jedoch längere Übernachtungen auf den Booten an der Steganlage.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Autor:

Karla Rabe aus Steglitz

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