Ausnahmen vom Lärmschutz
Bundeskabinett macht Weg frei für Public Viewing bei Fußball-Europameisterschaft
Die öffentlichen Übertragungen der diesjährigen Fußball-Europameisterschaft können in diesem Sommer über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Die Fans können die Spiele auch am späten Abend und zu Beginn der Nacht im Freien auf Großleinwänden verfolgen.
Das Bundeskabinett beschloss dazu am 19. Februar eine vom Bundesumweltministerium vorgelegte Verordnung, die für die Zeit der Fußball-Europameisterschaft Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzregeln vorsieht.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Die Europameisterschaft gemeinsam unter freiem Himmel schauen – das gehört für viele zum perfekten Fußballsommer dazu. Bei einem solchen Anlass halte ich zeitlich befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für gerechtfertigt. Gerade wenn es in die Verlängerung oder ins Elfmeterschießen geht, kann es bei den Abendspielen ganz schön spät werden. Das wäre mit den sonst üblichen Lärmschutzregeln kaum zu vereinbaren. Darum haben wir jetzt eine Verordnung vorgelegt, die das sogenannte Public Viewing ermöglicht und gleichzeitig einen akzeptablen Mindestschutz für Anwohner vorsieht. Über die Genehmigung im konkreten Fall müssen die Kommunen entscheiden.“
Von den insgesamt 51 Europameisterschafts-Spielen (36 in der Vorrunde und 15 in der Finalrunde) werden 20 Spiele um 18 Uhr und 24 Spiele um 21 Uhr angestoßen. Halbfinalspiele und Finale beginnen jeweils um 21 Uhr. Da die Ausrichter von Public-Viewing-Veranstaltungen die sonst üblichen Lärmschutzstandards an vielen Orten nicht einhalten können, wurde diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung notwendig. Sie gilt für die gesamte Dauer der Europameisterschaft 2020 (12. Juni bis 12. Juli 2020).
Die Verordnung erweitert den Spielraum für die zuständigen Behörden in den Kommunen, die Veranstaltungen zuzulassen. Dabei sollen diese im Einzelfall abwägen zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe. Es müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung folgt mit der Ausnahmeregelung einer Bitte der Länder. Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften seit 2006 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 hatte es vergleichbare Verordnungen gegeben.
FAQs zur "Public Viewing"- Verordnung: https://www.bmu.de/faqs/134/
Autor:Manuela Frey aus Charlottenburg |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.