Rechnung vom Handwerker: Arbeitslohn absetzbar
Privatpersonen können bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung abziehen. Maximal, so Susanne Quentin, Beratungsstellenleiterin des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins, können 1200 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld geltend gemacht werden. Begünstigt sind zum Beispiel: Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören unter anderem Renovierungskosten wie Streichen und Tapezieren, Erneuerung des Badezimmers, Wartungsarbeiten wie der Schornsteinfeger und die Heizungswartung, Montagearbeiten wie Aufbau von Schränken und das Verlegen von Teppichboden, Reparaturarbeiten wie Kaminsanierung, Dachreparatur oder kleine Reparaturen Die Absetzbarkeit bezieht sich jedoch nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial.
Handwerksbetriebe sollten daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt.
Wichtig: Sie müssen in Ihrer Steuererklärung eine Rechnung des Unternehmens vorlegen und zusätzlich nachweisen, dass Sie den Rechnungsbetrag auf dessen Konto überwiesen haben (Bankbeleg).
Mieter können auch die anteiligen Kosten aus der Betriebskostenabrechnung und Eigentümer aus der Wohngeldabrechnung geltend machen.
Zusätzlich können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten, Pflegekosten und Betreuung im Haushalt. Hier gelten andere Höchstbeträge. Die neuen Regelungen zeigen, dass viele Steuerpflichtige auch zukünftig auf kompetente steuerliche Beratung von Experten angewiesen sein werden, wenn alle steuerlichen Vorteile gesichert werden sollen. Wer Hilfe bei der Steuererklärung benötigt, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Dieser erstellt kostengünstig die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Ebenfalls beraten sie Mitglieder bei Einkünften aus Vermietung, Spekulationsgeschäften und bei Kapitalerträgen, jedoch dürfen die Einnahmen hieraus insgesamt 13 000 Euro bzw. bei Ehegatten 26 000 Euro im Jahr nicht übersteigen.
Susanne Quentin leitet seit über 13 Jahren die Beratungsstelle des AKTUELL Lohnsteuerhilfevereins e. V. in der Straße 367 Nr. 23 in 13503 Berlin-Heiligensee.
Autor:PR-Redaktion aus Mitte |
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