Blinde Studentin bekommt Zeiten für Betreuerin gekürzt
Die 20-Jährige hat im Juli ihr Abitur abgelegt und im September ein Studium an der privaten Hochschule MSB Medical Scool in Steglitz aufgenommen. Sie will Betreuerin für behinderte Kleinkinder werden.
Melanie ist stark sehbehindert und gilt als blind. Bis sie das Abitur ablegte, bekam sie vom Jugendamt eine Betreuerin während der gesamten Unterrichtszeit in der Schule bezahlt. Vor Aufnahme des Studiums beantragte sie die Förderung in gleichem Umfang während ihrer Zeit an der Hochschule.
Da sie mit dem Abgang von der Schule als Erwachsene gilt, ist nicht mehr das Jugendamt für ihren Fall zuständig, sondern das Sozialamt. Das Sozialamt beauftragte ein Gutachten beim Gesundheitsamt. Die Gutachterin vom Gesundheitsamt empfahl, Melanie eine Betreuung von 20 Stunden in der Woche zu stellen. Aber das Sozialamt entschied, nur zehn Stunden zu bezahlen.
"Das empfinden wir als ungerecht", sagt Cornelia Teske. Die Mutter von Melanie hat ihren Kindern die Augenkrankheit vererbt, die zu der extremen Sehbehinderung führt. Ihre jüngere Tochter, Madelene (17) ist noch dabei, das Abitur zu machen. Sie bekommt die volle Förderung und während der gesamten Unterrichtszeit eine Helferin gestellt.
Melanie hat einen geringen Rest von Sehkraft. Diese setzt sie ein, um mit einer Lupe die Mitschriften ihrer Betreuerin vom Unterricht zu lesen. "Ich habe an den ersten beiden Tage der ersten Woche die mir zustehenden Betreuungsstunden vollständig aufgebraucht", erklärt Melanie.
Die Mutter fragt sich, was aus Melanie wird, wenn sie das Studium nicht schafft. "Da hat man nun begabte, wenn auch behinderte Kinder und muss sich fragen, was aus ihnen wird", sagt Cornelia Teske. Es stelle sich die Frage, ob das Sozialamt nicht kurzsichtig denkt. "Ohne vernünftige Ausbildung wird Melanie später einmal Sozialhilfe beantragen müssen", erklärt sie.
"Die Sozialgesetzgebung bietet den Ämtern große Ermessensspielräume", sagt Wilfried Kellinghusen vom Sozialdienst des Blinden- und Sehbehindertenverbandes. Im Sinne des Gesetzgebers sei aber, sich bei der Zumessung der Betreuungszeiten am tatsächlichen Bedarf zu orientieren.
Melanie Teske hat gegen die Entscheidung des Sozialamtes Widerspruch eingelegt. Der Sozialdienst will in der Angelegenheit durch Rechtsberatung helfen.
Autor:Harald Ritter aus Marzahn |
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