RECHT
Doppelförderung ist möglich: Baukindergeld und steuerliche Vorteile gleichzeitig nutzen

Während die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Baumaßnahme bereits durch ein anderes Förderprogramm unterstützt wird, gilt das nicht für die Gewährung des Baukindergeldes.

Familien können also sowohl das Baukindergeld erhalten, als auch Renovierungsmaßnahmen durch Handwerker bei der Einkommensteuer absetzen. Das gilt allerdings nur für die Arbeitskosten, nicht für das Material. Auf diese Weise lassen sich jährlich bis zu 1200 Euro an Steuern sparen. Diese Steuerermäßigungen gibt es jedoch nicht für jene Maßnahmen, die bereits durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse öffentlich gefördert werden.

Anders beim Baukindergeld. Wer also in sein neues Zuhause einzieht und Baukindergeld erhält, kann die erforderlichen Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Allerdings gilt als Voraussetzung, dass der Haushalt bereits besteht, der Familie eine Rechnung vorliegt und die Bezahlung der Arbeitsleistung über ein Bankkonto erfolgt. rid

Literatur: Finanzministerium Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/11 vom 18. Juni 2019, Aktenzeichen VI 3012 – S 2296b-025.

Autor:

Ingrid Laue aus Lichtenberg

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