Abgabefristen beachten: Mit Steuererklärung Geld zurückholen
Wenn die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2015 besteht, muss sie bis zum 31. Mai 2016 beim Finanzamt vorliegen. Wer sich nicht selber an die Arbeit machen will, beauftragt einen Steuerberater. Dann muss die Steuerklärung bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden.
Wollen die Finanzbeamten die Unterlagen schon vorher sehen, müssen sie triftige Gründe, nennen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat. Kann der Termin zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten werden, sollte beim zuständigen Finanzamt ein formloser Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Darin ist zu begründen, warum die fristgerechte Abgabe nicht möglich ist. Gründe dafür können zum Beispiel noch fehlende Unterlagen oder Krankheit sein. Anzugeben ist auch der Termin, bis wann die Steuererklärung nachgereicht wird. Der Antrag sollte vor Ablauf des Termins schriftlich beim Finanzamt eingehen.
Besteht die Pflicht zur Einkommensteuererklärung, sollte man sich nicht davor drücken, denn Verweigerer fliegen leicht auf. Den Finanzbeamten werden immer mehr Steuerdaten auf elektronischem Weg übermittelt: vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung, von Arbeitsagenturen, Krankenversicherungen, Elterngeldstellen, Banken, Fondsgesellschaften. „Besteht der Verdacht, dass Steuern offen sind, werden nicht nur Abrechnungen nachgefordert, sondern es drohen auch Verspätungszuschläge und Zwangsgelder“, warnt der Bund der Steuerzahler.
Besteht keine Pflicht zur Steuererklärung, kann sie innerhalb von vier Jahren freiwillig abgeben. Dafür ist vier Jahre Zeit. Die Steuererklärung für 2015 muss demnach bis spätestens 31. Dezember 2019 beim Finanzamt eintreffen. Es empfiehlt sich jedoch, den Endtermin nicht auszureizen, sondern die Steuerrückzahlung für das Jahr umgehend zu beantragen. Denn je eher die Unterlagen den Finanzbeamten vorliegen, umso zügiger gibt es zu viel bezahlte Lohnsteuer und gegebenenfalls von Banken einbehaltenen Zinsabschlag zurück. "Entsteht wider Erwarten eine Steuernachzahlung, so kann der Antrag auf die freiwillige Steuererklärung zurückgenommen werden", sagt Dr. Klocke. Dafür hat man einen Monat Zeit. rid
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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