Keine Spende, kein Wohngeld
Bezirksaufsicht Lichtenberg entscheidet über Berliner-Tafel-Fall
Als im Frühjahr bekannt wurde, dass in Lichtenberg einem Studenten Lebensmittelspenden der Berliner Tafel auf das Wohngeld angerechnet wurden, war die Empörung groß. Jetzt hat die Bezirksaufsicht klar gestellt: Die Ausgabe der Lebensmittel erfolgt gegen einen symbolischen Betrag und gilt nicht als Spende.
Somit dürfen die Lebensmittelgaben auch nicht auf das Wohngeld angerechnet werden. Zu diesem Schluss kommt die Bezirksaufsicht der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die das Bezirksamt Lichtenberg um eine Überprüfung des Falls gebeten hatte. Vor gut einem Jahr hatte der in Lichtenberg lebende Student Frank T. einen Antrag auf Wohngeld gestellt und dabei angegeben, Lebensmittel von einer Laib-und-Seele-Ausgabestelle, einem Projekt der Berliner Tafel, zu bekommen.
Die Wohngeldstelle hatte für diese Lebensmittel gewisse Summen angerechnet und sich viel Kritik eingehandelt. Später begründete das Bezirksamt die Verfahrensweise damit, Frank T. hätte ohne die Einbeziehung der Tafel-Zuwendungen überhaupt keinen Anspruch auf Wohngeld gehabt. „Die zuständige Wohngeldstelle handelte auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wissenstandes“, teilte das Bezirksamt nach der Entscheidung der Bezirksaufsicht mit. „Dass Lebensmittel gegen einen symbolischen Betrag abgegeben werden, war bei Erlass des Bescheides der Wohngeldstelle nicht bekannt.“
Endlich Rechtssicherheit
Stadträtin Katrin Framke (parteilos, für Die Linke) begrüßt die nun herrschende Klarheit. Sowohl für die Verwaltung als auch für die Berliner Tafel gebe es Rechtssicherheit, dass Lebensmittelgaben nicht als staatliche Sozialleistungen angesehen werden dürften. Die Stadträtin sieht aber politischen Handlungsbedarf. „Wir sind uns mit der Berliner Tafel einig, dass grundsätzlich keine Lebensmittelspenden gegengerechnet werden sollten, egal, ob sie gegen einen symbolischen Betrag abgegeben werden oder nicht. Eine bundesrechtliche Änderung ist deshalb erforderlich.“
Für Frank T. endet das Ganze glimpflich: Die Senatsverwaltung hat befunden, dass es sich um einen Einzelfall handelte und eine Korrektur der damaligen Entscheidung weder erforderlich, noch geboten sei. Heißt: Der Student muss das gezahlte Wohngeld nicht zurückerstatten.
Autor:Berit Müller aus Lichtenberg |
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