Das Sozialamt springt ein, wenn Erben die Bestattungskosten nicht zahlen können

Die Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, wenn sie dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden können. | Foto: Laue
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Eine Beisetzung stellt in zweierlei Hinsicht eine extreme Belastung dar: Zum einen hat man einen geliebten Menschen verloren, zum anderen sind die Kosten der Beerdigung meist sehr hoch. Doch man kann Hilfe bekommen.

Die Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, wenn sie dem hierzu Verpflichteten tatsächlich nicht zugemutet werden können. Träger des Anspruchs aus Paragraf 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII /Bestattungskosten) ist nach dem Wortlaut nur der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete.

Entscheidend ist weder die Berechtigung, noch die Verpflichtung zur Bestattung, sondern allein die Pflicht zur Tragung der Kosten der Bestattung. Sie kann insbesondere erbrechtlich oder unterhaltsrechtlich begründet sein. Sie kann sich aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten oder Vereinbarungen mit dem Verstorbenen ergeben.

Zunächst sind die Erben zur Kostenübernahme verpflichtet. In der Rangfolge danach kommen in der Regel der Ehepartner, die volljährigen Kinder oder die Eltern, wenn sie noch leben. Auch wenn diese gar keinen Kontakt mehr zu dem Verstorbenen hatten und/oder das Erbe ausgeschlagen haben, müssen sie für die Bestattungskosten aufkommen. Das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes regelt die Einzelheiten. Darüber hinaus gelten im Land Berlin die Ausführungsvorschriften der zuständigen Senatsverwaltungen zu ordnungsbehördlichen Bestattungen und zur Kostenübernahme nach Paragraf 74 SGB XII.

Die Kommune geht zunächst in Vorkasse, wenn der Verpflichtete nicht gleich ermittelt werden kann. In diesem Fall wird eine ordnungsbehördliche Bestattung durchgeführt. Die Beamten versuchen danach, sich das Geld bei den Verwandten wieder zu holen.

Ist der Verpflichtete auch gleichzeitig der Erbe, sind aus der Erbmasse heraus die Beerdigungskosten zu heranzuziehen. Ist kein Erbe vorhanden und das Geld des nahen Angehörigen knapp, sollte nach einer preisgünstigen Bestattungsform Ausschau gehalten werden. Es ist jedem Hilfesuchenden in dieser Situation zu raten, sich an das zuständige Sozialamt zu wenden. rid

(Ausführungsvorschriften ordnungsbehördlicher Bestattungen nach Paragraf 16 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes (AV-Ord-Bestattung) vom 13. Juli 2007 (Amtsblatt Seite 2096), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 19. April 2013 (Amtsblatt Seite 595), Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach Paragraf 74 SGB XII (AV-Soz-Bestattungskosten) vom 27. September 2012 (Amtsblatt Seite 2018))
Autor:

Ingrid Laue aus Lichtenberg

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