RECHT
Vertrag per Handschlag: Geld innerhalb der Familie rechtssicher verleihen

Wird Geld als Darlehen an nahe Angehörige vergeben, rechnet sich das Geschäft in der Regel für beide Seiten. Leihen Eltern ihrem Kind einen höheren Betrag zur Finanzierung einer zu vermietenden Eigentumswohnung zahlt das Kind dafür monatlich Zinsen an die Eltern.

Vorteil für das Kind: Es muss (sicherlich) weniger Zinsen zahlen als bei einem Kreditinstitut und die Eltern erhalten höhere Zinsen als auf dem Sparkonto. Das Kind kann als Vermieter der Eigentumswohnung die Schuldzinsen von den Mieteinkünften (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten abziehen. Zu beachten ist hier, dass die Abzugsmöglichkeit der Schuldzinsen nur bei Immobilien besteht, die vermietet werden. Bei selbstgenutztem Wohneigentum greift dieses „Steuersparmodell“ nicht.

Für die Eltern stellen die Zinszahlungen des Kindes Zinserträge dar. Sie sind steuerfrei, wenn sie die Sparerfreibeträge von derzeit 801 Euro für Alleinstehende oder 1602 Euro für Verheiratete nicht überschreiten.

Bei Darlehensverträgen, die unter nahen Angehörigen abgeschlossen werden, schauen die Finanzbeamten aber besonders genau hin. Der Grund: Die Angehörigen haben gleichgerichtete Interessen. Das Finanzamt geht davon aus, dass in der Familie normalerweise keiner den anderen schaden will. Bei Verträgen mit der Bank oder Sparkasse besteht dagegen ein Interessengegensatz. Jeder ist auf den eigenen Vorteil bedacht. Wer eine größere Geldsumme verleiht, auch wenn sie an die nächsten Angehörigen geht, sollte dies nicht per Handschlag tun, sondern einen schriftlichen Vertrag abschließen. Der Vertrag dient der Sicherheit beider Vertragspartner. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wird ohnehin vom Finanzamt gefordert, wenn von Steuervorteilen profitiert werden soll.

Misstrauisch werden die Finanzbeamten beispielsweise, wenn im Vertrag ein zu hoher Zinssatz vereinbart wurde, den der Schuldner bei der vermieteten Immobilie von der Steuer absetzen will.

Das, was im Vertrag steht, muss auch erfüllt werden. Verlangen die Finanzbeamten Nachweise, die nicht erbracht werden können, fliegen Scheinverträge auf und die Steuervorteile sind futsch. Wer sich davor schützen will, sollte die klar definierten Vertragsklauseln in der Praxis auch beachten. Das heißt auch, dass die vereinbarten Zinszahlungen auch tatsächlich regelmäßig geleistet werden. Günstigerweise sollten sie über Bankkonten erfolgen.

Autor:

Ingrid Laue aus Lichtenberg

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