RECHT
Warnschild reicht nicht: Gefahr durch bissigen Hund
Bei Hunden gilt die Gefährdungshaftung. Die Halter müssen selbst dann haften und für den Schaden aufkommen, wenn sie keine Schuld trifft.
Mit einem Warnschild an der Tür sind Halter nicht aus dem Schneider. Aber dem Geschädigten kann eine Mitschuld treffen, wenn er trotz des Schildes zum Beispiel "Durchgang verboten", "Hier wache ich" oder "Vorsicht, bissiger Hund" das Grundstück betritt und durch den Vierbeiner verletzt wird. Eine Mitschuld deshalb, weil der Geschädigte nicht damit rechnen muss, dass bissige Hunde trotz eines speziellen Hinweisschildes frei im Haus oder auf dem Grundstück herumlaufen. Und schon gar nicht, wenn es sich um einen angemeldeten Besuch handelt. Es gibt dazu zahlreiche Urteile, wie etwa vom Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 1 U 38/10) oder Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 238/04).
Die Verpflichtung zur Hundehaftpflichtversicherung ist Ländersache. Der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung ist nicht bundesweit gesetzlich verpflichtend. Berlin gehört zu den sechs Bundesländern, in denen eine Hundehaftpflichtversicherung für Hundehalter Pflicht ist. Auch wenn es diese Verpflichtung nicht in allen Bundesländern gibt oder sie nur für bestimmte Hunderassen gilt, sind Hundebesitzer gut beraten, solch eine spezielle Hundehaftpflichtpolice abzuschließen. Denn fügt der Hund jemanden einen Schaden zu, muss sein Besitzer alle damit verbundenen Kosten inklusive.
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.