Naturschutzbehörde prüft Fällgenehmigungen strenger
Darauf macht das Umwelt- und Naturschutzamt in einer Pressemitteilung aufmerksam. Anlass ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandburg vom Sommer vergangenen Jahres. Danach haben die zuständigen Ämter die Vorschriften für den Artenschutz enger auszulegen.
Das Artenschutzgesetz verbietet allgemein das Fällen, Entfernen oder extrem starke Beschneiden von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen vom 1. März bis zum 30. September. Hierdurch sollen vor allem in Bäumen und Gehölzen lebende und nistende Tiere und Vögel sowie deren Nachwuchs geschützt werden. "Das gilt auch, wenn das Bauvorhaben an sich genehmigt worden ist", sagt Christian Gräff (CDU), Stadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung. Bei Verstößen können die Ämter Bußgelder in Höhe bis zu 10000 Euro verhängen.
Bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ging es um ein Straßenbauvorhaben des Landes Berlin in der Crellestraße in Schöneberg. Diese hat aber nach Auffassung der Ämter auch einschneidende Wirkungen auf private Grundstücksbesitzer oder Bauherren. Diese müssen Befreiungen von dem Verbot beantragen und unter Umständen lange auf Ausnahmegenehmigungen warten.
Solche Genehmigungen können bei der Naturschutzbehörde des Bezirksamtes beantragt werden. Grundstücksbesitzer oder Bauherren müssen jedoch nachweisen, dass die aus nicht erfolgten Fällungen, Rodungen oder Schnittmaßnahmen sich ergebenden Belastungen oder Kosten für sie unzumutbar sind.
In jedem Fall muss die Naturschutzbehörde auch Experten von Naturschutzverbänden zu Rate ziehen. "Wir wissen auch noch nicht, was in diesem Zusammenhang auf uns zukommt", sagt Anja Sorges, Pressesprecherin des Nabu Berlin.
Autor:Harald Ritter aus Marzahn |
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