Bundesverwaltungsgericht gibt Anwohnerklage statt
Weinbrunnen am Rüdesheimer Platz war rechtswidrig genehmigt

Als Bürgermeister Reinhard Naumann (SPD) bei der Eröffnung der "Rheingauer Weinbrunnen"-Saison in diesem Jahr erstmals den Sonntag als Ruhetag ausrief, gab es vereinzelte "Buh"-Rufe. Künftig könnte das beliebte Winzerfest weiter beschnitten werden, dafür hat das Urteil des Bundesverwaltungsgericht gesorgt. | Foto: Matthias Vogel
  • Als Bürgermeister Reinhard Naumann (SPD) bei der Eröffnung der "Rheingauer Weinbrunnen"-Saison in diesem Jahr erstmals den Sonntag als Ruhetag ausrief, gab es vereinzelte "Buh"-Rufe. Künftig könnte das beliebte Winzerfest weiter beschnitten werden, dafür hat das Urteil des Bundesverwaltungsgericht gesorgt.
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Die Saison des „Rheingau-Weinbrunnens“ auf dem Rüdesheimer Platz ist zweifelsfrei beliebt – wenn auch nicht bei allen. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht einem gegen die Lärmbelästigung klagenden Anwohner Recht gegeben. Das Urteil könnte Auswirkungen auf das launige Treiben am Siegfriedbrunnen haben.

Seit 2014 klagt sich der Anwohner durch die Instanzen. Eine lange Zeit, wenn man unter mit fortschreitender Uhrzeit lauter werdendem Lachen, Unterhaltungen und „Gegröle“ – so hat er es während der ersten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht genannt – direkt vor seiner Balkontüre zu leiden hat. Weniger lang erscheint die Zeit, wenn die Tradition des Winzerfestes ins Spiel kommt: Seit mehr als 50 Jahren werden die Rebensäfte aus dem Rheingau auf der Empore des Platzes genossen. Anfangs dauerte der Ausschank noch zwei Wochen, mittlerweile läuft die Saison von Mai bis September – 2014 noch täglich von 15 bis 22 Uhr und ohne Ruhetage.

Der Anwohner hatte auch auf die Feststellung geklagt, dass die inzwischen abgelaufenen Gestattungen des Ausschanks rechtswidrig gewesen seien. Das wurde in erster und zweiter Instanz zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klage für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet gehalten. Der Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" lasse bis zur täglichen Schließzeit um 22 Uhr keine für den Kläger unzumutbare Lärmbelastung erwarten. Lärm von Gästen, die anschließend auf dem Mittelteil des Platzes verblieben oder sich um 22 Uhr dorthin begäben, sei dem Betrieb nicht zuzurechnen, hieß es damals fälschlicher Weise, wie einer Pressemitteilung zum aktuellen Urteil zu entnehmen ist.

Die Feststellungsklage sei insgesamt zulässig und begründet, befand das Bundesverwaltungsgericht. Das Berufungsgericht habe die Gestattungen zu Unrecht für rechtmäßig gehalten. Es hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, die Lärmprognose zu kontrollieren, sondern hätte die Rechtsgrundlage der Gestattungen vollständig prüfen müssen. „Danach hätte der Gaststättenbetrieb nicht ohne besonderen, über die Bewirtung hinausgehenden Anlass und nicht über mehrere Monate gestattet werden dürfen.“ Außerdem habe das Oberverwaltungsgericht die Gefahr unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung fehlerhaft verneint.

Der Erfolg der Revision wurde im Rathaus zur Kenntnis genommen. Arne Herz (CDU), Leiter des Ordnungsamtes und stellvertretender Bürgermeister, sagte, es bestehe sicher breiter Konsens, dass es mit dem Weinbrunnen weitergehen soll. Für die Antwort nach dem Wie sei es zu früh. „Wir müssen erst die Urteilsbegründung abwarten.“ Zudem bestünden ja nicht mehr die gleichen Voraussetzungen wie noch 2014. „2019 war ja zum Beispiel erstmals sonntags Ruhetag.“ Als potenzielle Stellschraube für das Einjustieren der Veranstaltung auf dem Rüdesheimer Platz nannte Herz die Öffnungszeiten.

Autor:

Matthias Vogel aus Charlottenburg

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