Strahlenschutz im nichtmedizinischen und kosmetischen Anwendungsbereich

Die Verordnung vor schädlichen Wirkungsweisen nichtionisierender Strahlen bei der Anwendung bei Menschen (NiSV) trat am 31.12.2020 in Kraft. Diese Verordnung richtet sich an den Betrieb zur Anwendung nichtionisierender Strahlen an Menschen, welche zu nichtmedizinischen Zwecken als Gewerbe oder sonstiger Unternehmungen umgesetzt werden. Das Ziel ist der Strahlen-Schutz vor dessen Schadwirkungen bei Anwendung an Menschen.

Mit der Verordnung besteht die Pflicht, die in ihr genannten Anlagen zwei Wochen vor Betriebsaufnahme anzumelden. Schon betriebene Geräte mussten bis zum 31.03.2021 der zuständigen Bezirksregierung gemeldet sein. Bis zum 31.12.2021 war von den Anwendenden ein Fachkundenachweis vorzulegen. Ein NisV Fachkundenachweis ist demnach in heutiger Zeit erforderlich, sofern ein Kosmetikstudio kosmetische Behandlungen mithilfe nichtionisierender Strahlen am Menschen durchführt.

Nichtionisierende Strahlen bei kosmetischer Anwendung

Menschen werden heute oft mit nichtionisierenden Strahlen nichtmedizinisch behandelt. Zur nichtmedizinischen Behandlung gehören etwa Laseranwendungen, optische Strahlungsquellen, Ultraschallanwendungen, intensive Lichtquellen und Magnetfeld-Anwendungen. Mit der NiSV sollen Verbraucher und Verbraucherinnen bei solchen Vorgehen besser vor der Schadwirkung der Strahlen geschützt werden.

In der Verordnung sind Anforderungen an den Anlagenbetrieb von Anlagen, welche nichtionisierende Strahlen abgeben und die zum kosmetischen oder anderweitig nichtmedizinischen Einsatz an Menschen genutzt werden, enthalten. Etwa tragen die Betreiber dafür Sorge, dass die Nutzung der Anlagen fortwährend ordnungsgemäß funktioniert. Hierzu muss die sachgerechte Handhabung nachgewiesen werden.

Ebenso muss der Betreiber die Anlagen gemäß Herstellerangaben instand halten. Weiterhin werden Anforderungen zur Aufklärung der Nebenwirkungen gestellt und der Betreiber hat diesbezüglich Schutzvorkehrungen zu treffen. Zudem gehört zu den allgemeinen Anforderungen die Dokumentationspflicht. Viele der Pflichten entsprechen im Inhalt den Vorgaben von Medizinprodukten.

Laser-Behandlungen

Zurzeit sind ca. 9 % der deutschen Bevölkerung tätowiert. Die Ansprüche an das Motiv sind gestiegen. Manche Motive passen nicht mehr zum Leben oder wurden schlecht gemacht. Dann werden diese oft aufgehellt und für ein neues Motiv gesorgt. Einige werden auch komplett entfernt. Bei fachgerechter Durchführung verbleibt eine Tätowierung dauerhaft in der Haut. Ohne eine Laserbehandlung ist die Entfernung nicht möglich.

Ultraschall

Mechanische Schwingungen mit Frequenzen außerhalb des Hörbereichs von Menschen werden als Ultraschall bezeichnet. Physikalisch ist dieser keine Strahlung. Wegen ähnlicher Eigenschaften wird der Ultraschall aber unter die nichtionisierenden Strahlen gerechnet.

Bei ihm gelangen Teilchen des Gewebes so in Bewegung, dass eine Erwärmung entsteht. Mit Unterdruck- und Überdruckphasen wird neben der thermischen Wirkung eine mechanische Wirkung hervorgerufen.

Um möglichst keine Risiken einzugehen, wurden von der NiSV Anforderungen festgelegt. Unter anderem muss die durchführende Person eine Qualifikation bei der Anwendung mit nichtionisierenden Strahlen besitzen. Dabei gilt: Ist das Gefährdungspotenzial bei der Anwendung höher, dann steigen ebenso die Qualifikations-Anforderungen an die durchführende Person.

Autor:

Annemarie Landmann aus Bezirk Mitte

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