Bei Stau haben Reisende mit dem Fernbus keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Jedenfalls dann nicht, wenn der Bus pünktlich abgefahren ist, erläutert Heinz Klewe, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP).
Verzögert sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden, ist die Fahrt überbucht oder wird sie annulliert, muss das Unternehmen die kostenfreie Erstattung des Fahrpreises oder die Weiterreise auf anderem Weg anbieten. Tut es weder das eine noch das andere, kann der Reisende die Erstattung und zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises verlangen, so Klewe.
Mögliche Entschädigungsleistungen greifen aber prinzipiell erst ab einer Wegstrecke von 250 Kilometern, erklärt Klewe. Und auch nicht dann, wenn höhere Gewalt im Spiel ist. Darin unterscheiden sich die 2013 eingeführten Fahrgastrechte für Busreisende deutlich von denen bei der Bahn. "Denn anders als bei den Bahnen stehen Busunternehmer bei Verspätungen oder Annullierungen aufgrund von höherer Gewalt nicht in der Pflicht", sagt Klewe.
Bei der Bahn steht Reisenden ab 60 Minuten Verspätung eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises zu, ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch bei höherer Gewalt wie einem Unwetter. Das hat im September 2013 der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Rechtssache C-509/11).
dpa-Magazin / mag
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