Führung eines Fahrtenbuchs
Wer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann auch noch anderthalb Jahre später eine Fahrtenbuchauflage bekommen. Wenn es Behörden zum Beispiel wegen einer dürftigen Personalsituation nicht früher schaffen, die Anordnung zu erteilen, sei das auch lange nach dem betreffenden Ordnungswidrigkeitsverfahren noch möglich. Darauf weist der ADAC hin und beruft sich auf ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 12 LB 17/13). In dem verhandelten Fall war der Halter eines Motorrads 18 Monate nach einem Tempoverstoß, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet worden. Das wollte er nicht akzeptieren - muss er nach Ansicht der Richter aber.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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