Höhen in Tiefgaragen

Autofahrer sollten sich in einer Tiefgarage nicht auf die angegebene Deckenhöhe verlassen. Denn diese gilt nur für die befahrbaren Strecken. Wird durch tiefer hängende Deckenelemente an anderen Stellen zum Beispiel die Heckklappe beschädigt, muss dafür nicht der Garagenbetreiber zahlen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 262 C 20120/11) ist stattdessen der Autobesitzer selbst dafür verantwortlich, wenn er beim Öffnen der Klappe nicht aufgepasst hat. Auf das Urteil weist der ADAC hin. In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer die Kofferraumklappe an einem Eisenträger im hinteren Bereich eines Parkhauses beschädigt. Obwohl sich der Träger in einer Höhe von 1,70 Meter befand, war nach Auffassung des Gerichts der Garagenbetreiber nicht verpflichtet, Warnschilder aufzustellen. Der Träger habe sich außerhalb der Verkehrsflächen befunden. Im übrigen Bereich hatte die Tiefgarage eine Höhe von 2 Metern.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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