Keine pauschal verkürzte Gewährleistung
Der Händler müsse zum Beispiel einen Zusatz hinzufügen, dass Schadensersatzansprüche bei Verletzungen infolge eines Mangels am Auto ausgenommen sind. Das wäre etwa der Fall, wenn der Fahrer wegen einer beschädigten Bremse verunglückt. Ist die Frist im Vertrag pauschal auf ein Jahr verkürzt, kann sich der Kunde auf die gesetzlich zugesicherten zwei Jahre berufen. So lange gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Gebraucht- wie Neuwagen normalerweise.Die pauschale Verkürzung der Verjährungsfrist erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam (Az. VIII ZR 174/12). In dem verhandelten Fall hatte ein Autobesitzer geklagt, weil der Gebrauchtwagenhändler sich weigerte, den Mangel an einer vor dem Verkauf des Autos eingebauten Flüssiggasanlage zu reparieren. Im Vertrag hieß es: "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden" - laut dem Gericht eine unwirksame Klausel.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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