Kleine Stolperfallen
Wenn Passanten auf dem Gehweg über kleine Unebenheiten stolpern, dürfen sie kein Schmerzensgeld von der Kommune erwarten. Das gelte auch dann, wenn die Stelle nicht durch Straßenlaternen beleuchtet wird, berichtet der ADAC mit Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 1 U 879/11). Zwei Zentimeter hoch dürfen Unebenheiten auf befestigten Gehwegen und öffentlichen Plätzen demnach sein.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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