Knöllchen mit Anhörung
Ein Knöllchen muss ein Fahrer nur bezahlen, wenn die Behörde ihn zu dem Parkverstoß angehört hat. Dazu gehört auch der Hinweis, dass der Halter möglicherweise die Kosten des Verfahrens tragen muss, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen mitteilt (Az.: 44 OWi 71/13). In dem verhandelten Fall erhielt die Halterin einen Kostenbescheid, den das Gericht als ungültig einstufte. Denn der Hinweis fehlte, dass ihr die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt werden könnten, sofern sich der Fahrer des falsch geparkten Autos nicht ermitteln lasse.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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