Rechtstipps zum Gebrauchtwagenkauf

Beim Gebrauchtwagenkauf - vor allem aus privater Hand - können Kunden kräftig auf die Nase fallen, wenn sie allzu blauäugig Geschäfte abschließen. | Foto: ccvision
  • Beim Gebrauchtwagenkauf - vor allem aus privater Hand - können Kunden kräftig auf die Nase fallen, wenn sie allzu blauäugig Geschäfte abschließen.
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Das wünscht sich kein Gebrauchtwagenkäufer: Kaum ist der Wagen vom Hof gerollt, bleibt er auch schon liegen. Ärgerlich ist das zwar, aber die Rechtslage spricht immerhin für den Käufer.

Um solche Pannen muss sich der Händler kümmern. Diese Haftung gilt für ein ganzes Jahr. Während des ersten halben Jahres wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf des Autos vorlag, ab dem siebten Monat muss der Käufer das nachweisen.Anders beim Verkauf von Privat: "Auto gegen Geld - dann ist man allein", warnt Herbert Engelmohr, Jurist beim Automobilclub von Deutschland (AvD). Grund dafür ist, dass private Verkäufer die Sachmängelhaftung, wie sie für Händler gilt, ausschließen können und dies meist auch tun. Dann muss dem Verkäufer ein Vorsatz nachgewiesen werden, und das ist nach Erfahrungen des AvD-Experten schwer.

Damit es nach dem Kauf zu keinen bösen Überraschungen kommt, rät der Münchner Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer dazu, in den Vertrag zu schreiben, worauf es einem ankommt. "Wenn der Verkäufer ihnen erzählt, was das Auto alles hat, sollten Sie darauf bestehen, das in den Vertrag zu schreiben", sagt der Verkehrsrechtsexperte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Auch sei es heute recht einfach möglich, den Kilometerzähler zu manipulieren, gibt der DAV-Experte zu bedenken. Wenn der angebliche Kilometerstand im Vertrag festgehalten ist, muss der Käufer nur nachweisen, dass die Laufleistung tatsächlich höher ist, um den Kauf rückgängig zu machen - und nicht, dass der Verkäufer davon wusste.

Der Benzinverbrauch eines Autos lässt sich dagegen kaum effektiv in den Vertrag schreiben, betonen übereinstimmend AvD-Vertreter Engelmoor und Anja Smetanin vom Verkehrsclub Deutschland (VCD). Bei diesem Thema könne sich jeder Verkäufer auf die Fahrweise des neuen Besitzers zurückziehen. Theoretisch sei es möglich, den Normverbrauch auf dem Rollprüfstand zu ermitteln, die Kosten dafür seien aber zu hoch.

Bei Autobörsen im Internet dürften Käufer und Verkäufer außerdem nicht vergessen, dass dort sogenannte Vertrauenstatbestände geschaffen würden, betont Riedmeyer. Wenn jemand von Hamburg nach Köln reise, um dort einen Gebrauchten zu kaufen, und das Auto sehe nicht so aus, wie es im Netz beschrieben wurde, könne er gegenüber dem Verkäufer Fahrtkosten geltend machen. Auch wer einen langen Weg antritt, um am Ziel festzustellen, dass das begehrte Auto bereits verkauft wurde, kann auf die Erstattung von Reisekosten drängen.

dpa-Magazin / mag
Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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