Sonderrechte im Straßenverkehr
Am meisten Gebrauch von Sonderrechten macht aber wohl die Polizei, sagt Volker Lempp, Verkehrsrechtsexperte beim Auto Club Europa (ACE). Die Beamten dürfen sich bei Bedarf über gängige Regeln hinwegsetzen und zum Beispiel durchgezogene Linien kreuzen.Wenn Polizei, Rettungsdienste oder Feuerwehr bei einem Notfall zügig freie Bahn brauchen, nutzen sie das sogenannte Wegerecht. "Wie weit Einsatzfahrzeuge die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung missachten dürfen, hängt von der Dringlichkeit einer Aufgabe ab", erläutert Andreas Hölzel vom ADAC. Das Wegerecht ist aber kein genereller Freifahrtschein. Es gilt laut der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur bei hoheitlichen Aufgaben wie Rettungseinsätzen oder die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Bei normalen Dienstfahrten müssen sich auch Polizei und Co. an die Verkehrsregeln halten.
Sobald Einsatzkräfte sich mit Martinshorn und Blaulicht nähern, sollten Autofahrer auf keinen Fall einfach anhalten, sondern möglichst weit an der Rand fahren, damit eine Gasse frei wird. Auch rote Ampeln dürfen dafür mit aller Vorsicht ignoriert werden, wenn es nicht anders geht, sagt die Hamburger Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen.
Was gilt für wem ?
Wer welche Sonderrechte nutzen darf, regelt Paragraf 35 der StVO. Auch Müllabfuhr und Straßenbaufirmen können sich auf den Gesetzestext berufen, wenn ihre Fahrzeuge durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, erläutert Volker Lempp. Sie dürfen "auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert". Müllautos dürfen auch entgegen der Fahrtrichtung in Einbahnstraßen fahren, ergänzt Schäpe. Die Post und andere Zustelldienste haben dagegen keine Sonderrechte - auch wenn deren Wagen oft so parken und fahren. Während Manövern oder Katastrophenschutzübungen, die ebenfalls hoheitliche Aufgaben sind, gelten auch Ausnahmen für Fahrzeuge von Bundeswehr und Technischem Hilfswerk (THW). Dem ADAC-Juristen zufolge brauchen Kolonnenfahrten mit bis zu 30 Wagen - anders als die Regel - nicht angemeldet zu werden. Alle Teilnehmer müssen aber gut erkennbar zu einem sogenannten geschlossenen Verband gehören und Lücken zum Einscheren für Überholende lassen.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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